Eignungsprüfung für interessierte Pflegeeltern
Sie möchten ein Pflegekind bei sich aufnehmen? Dann müssen Sie sich zunächst als Pflegeeltern qualifizieren.
Beschreibung
Um ein Pflegekind aufnehmen zu dürfen, benötigen Pflegepersonen in bestimmtes Fällen eine Erlaubnis nach §44 SGB VIII. Für die Erlangung der Erlaubnis ist ein Bewerbungs- und Qualifizierungsprozess Voraussetzung. Für die Vermittlung als Pflegeperson im Rahmen einer vom Jugendamt gewährten Hilfe zur Erziehung, ist eine Erlaubnis nach § 44 SGB VIII nicht erforderlich. Das Jugendamt bzw. der Pflegekinderdienst prüft die Eignung der Pflegepersonen jedoch nach denselben Kriterien.
Die Aufgabe, ein zunächst fremdes Kind in die eigene Familie zu integrieren, es längerfristig oder auf Dauer in der eigenen Familie zu beheimaten, zu fördern und zu erziehen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe.
Die hohen Anforderungen, die an Pflegeeltern gestellt werden, müssen und sollen nicht von ihnen allein erbracht werden. Die Pflegefamilie ist vielmehr Teil eines unterstützenden Netzwerks, das über pädagogisches Wissen, methodische Kompetenz und langjährige Erfahrungen verfügt.
Pflegepersonen haben vor Beginn ihrer Tätigkeit die qualifizierenden Kurse des Pflegekinderdienstes absolviert.
Maßgeblich für die Aufnahme eines Kindes in der allgemeinen Vollzeitpflege ist eine Entsprechung zwischen den Bedarfen des Kindes und vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen der Pflegepersonen. Eine fachliche Qualifikation in einem pflegerischen oder pädagogischen Beruf wird von Pflegepersonen in dieser Hilfeform nicht erwartet.
Für die Aufnahme eines Kindes mit einem heilpädagogischen Bedarf wird dagegen ein fachlich professioneller bzw. semiprofessioneller Hintergrund erwartet. Als semiprofessionell gilt in diesem Zusammenhang z. B. die vorausgehende Betreuung
eines Pflegekindes über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren oder eine langjährige Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen im ehrenamtlichen Bereich.
Pflegeeltern können Paare mit oder ohne eigene Kinder sowie Einzelpersonen mit einem stabilen sozialen Netzwerk sein.
zuständige Stelle
Pflegekinderdienst beim Jugendamt
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an den Pflegekinderdienst beim Jugendamt in dem jeweils örtlich zuständigen Landkreis oder der jeweils örtlich zuständigen kreisfreien Stadt bzw. Sonderstatusstadt.
Ansprechpartner
Für Bischoffen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie benötigen, können SIe beim jeweils zuständigen örtlich zuständigen Pflegekinderfachdienst erfragen.
Normalerweise benötigen Sie unter anderem:
- erweitertes Führungszeugnis
- ärztliches Attest
- Lebensbericht (mit Informationen zur eigenen Kindheit, Lebenssituation, Motivation)
- Einkommensnachweise
- ggf. weitere Unterlagen, die das Jugendamt benötigt
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist nach § 44 Abs. 2 SGB VIII, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle gewährleistet ist. Die Pflegeperson muss also, um die Pflegeerlaubnis zu erhalten, geeignet sein, das Wohl des Kindes sicherzustellen. Bei der Eignungsprüfung sind die Eigenschaften der Betreuungsperson und die Bedürfnisse des Kindes in jedem Einzelfall zu prüfen. Dabei sprechen Verantwortungsbewusstsein, Hilfsbereitschaft, Interesse am Kind, Bindungsfähigkeit usw. für eine Eignung. Zudem sollte u. a. ein dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechender Altersunterschied zwischen der Pflegeperson und dem Pflegekind bestehen sowie ausreichend Wohnraum vorhanden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Interessierte Bewerber:innen nehmen Kontakt mit dem dem Pflegekinderdienst beim Jugendamt in dem jeweils örtlich zuständigen Landkreis oder der jeweils örtlich zuständigen kreisfreien Stadt bzw. Sonderstatussatdt auf. Dort können sie sich informieren.
Sie können an Informationsveranstaltungen teilnehmen, ohne sich zu etwas verpflichten zu müssen.
Für die Eignungsprüfung müssen sie sich zunächst durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen qualifizieren.
Zudem müssen sie eine Bewerbung einreichen. Dies können sie auch über den Onlinedienst mit dem Formular "Pflegeeltern werden".
Es besteht auch die Möglichkeit, über den Onlinedienst zunächst Kontakt zu dem örtlichen Pflegekinderdienst aufzunehmen.
Eine Erlangung der Erlaubnis als Pflegeperson nach § 44 SGB VIII ist ohne intensiven Bewerbungs- und Qualifizierungsprozess nicht möglich. Die Einreichung des Bewerbungsformulars führt nicht zur Erlangung der Erlaubnis.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen gegebenenfalls Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 06.10.2023
Stichwörter
Eignungsprüfung, Pflegeeltern, Pflegekind