Bezuschussung Altersabsicherung von Pflegepersonen Versorgung
Pflegepersonen können einen Zuschuss zu ihrer Altersvorsorge erhalten
Beschreibung
Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und geeignete Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) können eine hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge erhalten. Dies gilt auch für die Bereitschafts-/ Übergangs- und Wochenpflege. Aufgrund der in der Sozialgesetzgebung (SGB VIII) unbestimmten Begriffsbestimmung „angemessene Alterssicherung“ wird die Festlegung der Höhe der zu zahlenden Beträge den jeweiligen Bundesländern überlassen. Aus diesem Grund kann je nach Landesrecht der Zuschuss in der Höhe variieren.
Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird einer Pflegeperson gewährt. Bei Pflegepersonenpaaren erhält die Hauptpflegeperson (laut Hilfeplan) den Zuschuss. Sind beide Pflegepersonen im Hilfeplan benannt, ist dies bei im Zeitumfang unterschiedlicher Erwerbstätigkeit beider Pflegepersonen in der Regel die Person mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen. Bei gleichem Beschäftigungsvolumen bestimmen die Pflegepersonen, wer von Ihnen den Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten soll.
Hinweise für Wetteraukreis: Pflegefamilien
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Jugendamt.
Ansprechpartner
Wetteraukreis - Allgemeiner Sozialer Dienst - Außenstelle Büdingen
Adresse
Postanschrift
Postfach 11 40
63652 Büdingen
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 12:30 Uhr
Terminvereinbarung vorab empfehlenswert.
Kontakt
Telefon: 06042 989-3221
Telefax: 06031 83-923202(Kinderschutz)
E-Mail: ASD-OST@wetteraukreis.de
E-Mail: Kinderschutz@wetteraukreis.de
Internet
Stichwörter
Jugendamt
Formulare
Beim zuständigen Jugendamt erhältlich.
Voraussetzungen
Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach §44 SGB VIII und laufendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Es ist ein entsprechender Antrag an das örtlich zuständige Jugendamt zu richten, welches über diesen Antrag dann entscheidet.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Anträge durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 02.11.2023
Stichwörter
Pflegepersonen, Pflegekind, Altersvorsorge, Pflegeeltern