Bezuschussung Altersabsicherung von Pflegepersonen Versorgung

    Bezuschussung Altersabsicherung von Pflegepersonen Versorgung

    Pflegepersonen können einen Zuschuss zu ihrer Altersvorsorge erhalten

    Beschreibung

    Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und geeignete Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) können eine hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge erhalten. Dies gilt auch für die Bereitschafts-/ Übergangs- und Wochenpflege. Aufgrund der in der Sozialgesetzgebung (SGB VIII) unbestimmten Begriffsbestimmung "angemessene Alterssicherung" wird die Festlegung der Höhe der zu zahlenden Beträge den jeweiligen Bundesländern überlassen. Aus diesem Grund kann je nach Landesrecht der Zuschuss in der Höhe variieren.

    Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird einer Pflegeperson gewährt. Bei Pflegepersonenpaaren erhält die Hauptpflegeperson (laut Hilfeplan) den Zuschuss. Sind beide Pflegepersonen im Hilfeplan benannt, ist dies bei im Zeitumfang unterschiedlicher Erwerbstätigkeit beider Pflegepersonen in der Regel die Person mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen. Bei gleichem Beschäftigungsvolumen bestimmen die Pflegepersonen, wer von Ihnen den Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten soll.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Jugendamt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - Jugendamt - 531.7 Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung

    Adresse

    Postanschrift

    Jägertorstraße 207

    Postfach

    64289 Darmstadt

    Postanschrift

    Mina-Rees-Straße 6

    64295 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Termine können in der Zeit zwischen 8.00h und 16.00h und im Bedarfsfall nach Absprache auch außerhalb der Öffnungszeiten wahrgenommen werden.

    Der tägliche Bereitschaftsdienst bearbeitet akute Notfälle. Die Erreichbarkeit erfolgt über das Sekretariat im Haus.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 15.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Beim zuständigen Jugendamt erhältlich.

    Voraussetzungen

    Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach §44 SGB VIII und laufendes  Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es ist ein entsprechender Antrag an das örtlich zuständige Jugendamt zu richten, welches über diesen Antrag dann entscheidet.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung der Anträge durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 02.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Pflegepersonen, Pflegeeltern, Pflegekind, Altersvorsorge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English