Verwandtenadoption eines Kindes in Deutschland (Inlandsadoption) Begleitung
Sie wollen ein verwandtes Kind adoptieren? Die Adoptionsstelle berät und begleitet Sie bei den weiteren Schritten. Hier erfahren Sie mehr über den Prozess.
Beschreibung
Bei der Verwandtenadoption wird ein verwandtes Kind, etwa die Nichte, der Neffe oder das Enkelkind, adoptiert. Dabei erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten.
Ob die annehmenden Eltern geeignet sind und das Kindeswohl garantiert werden kann, ist genauso sorgfältig zu prüfen wie bei einer Fremdadoption.
Das Kindeswohl steht dabei immer an erster Stelle. Ein Eltern-Kind-Verhältnis muss durch die Adoption entstehen.
Bei Verwandtschaftsverhältnissen bis zum 3. Grad erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes.
Ansprechpartner
Für Lützelbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei einer Adoptionsvermittlungsstelle. Dort wird ihnen mitgeteilt, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt benötigt werden.
- Kopien der Abschriften aus dem Geburtenregister
- Ggf. Kopie der Heiratsurkunde
- Ggf. Kopien von Sterbeurkunden oder Scheidungsurteil ehemaliger Ehepartner/Ehepartnerinnen
- Kopien der Geburtseinträge von eheliche, nicht-ehelichen und adoptierten Kindern
- BZR-Auszug
- Gesundheitszeugnisse
- Erweiterte Meldebescheinigung
- Kopien von Einkommensnachweisen
- Fotos
Voraussetzungen
Voraussetzung ist das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses und das Einverständnis der leiblichen Eltern. Wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist muss es selbst auch zustimmen.
Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Adoption eines fremden Kindes.
Rechtsgrundlage(n)
§1755 und 1756 BGB
Verfahrensablauf
- Die Adoptionsvermittlungsstelle berät alle Beteiligten
- Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt
- Die Adoptionsbedürftigkeit und Eignung werden überprüft
- Das Familiengericht entscheidet über die Adoption
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 30.10.2023
Stichwörter
Verwandtes Kind aufnehmen