Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige Begleitung
Wenn es für ihre Entwicklung wichtig ist, können, junge Volljährige auch nach ihrem 18. Geburtstag Hilfen zur Erziehung erhalten und in Vollzeitpflege untergebracht werden.
Beschreibung
Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.
Bei der Fortführung der Hilfe wird das bisherige Angebot fortgesetzt.
Die Fortführung der Hilfe muss vor dem 18. Geburtstag beantragt werden. Sie kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann sie auch darüber hinaus bewilligt werden.
zuständige Stelle
Pflegekinderdienst beim Jugendamt
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an den Pflegekinderdienst beim Jugendamt in dem jeweils örtlich zuständigen Landkreis oder der jeweils örtlich zuständigen kreisfreien Stadt bzw. Sonderstatusstadt.
Ansprechpartner
Für Helsa wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
Erhältlich beim Pflegekinderdienst beim Jugendamt in dem jeweils örtlich zuständigen Landkreis oder der jeweils örtlich zuständigen kreisfreien Stadt bzw. Sonderstatusstadt.
Voraussetzungen
Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII.
Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 SGB VIII
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe stellen die Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen selbst.
Der Pflegekinderdienst bzw. das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 06.10.2023
Stichwörter
Pflegekind, Pflegepersonen, Pflegeeltern