Monatliche Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt der in Pflegefamilien untergebrachten Minderjährigen und jungen Volljährigen Feststellung
Bei Leistungen der Vollzeitpflege wird der notwendige Unterhalt des Minderjährigen und jungen Volljährigen durch laufende Leistungen sichergestellt. Der notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand und für die Pflege und Erziehung.
Beschreibung
Zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts von Pflegekindern werden laufende Leistungen in Form von Pauschalbeträgen für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung gewährt.
Zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts von Pflegekindern werden laufende Leistungen in Form von Pauschalbeträgen für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung gewährt.
Das Pflegegeld ist in drei Stufen je nach Alter des Pflegekindes gestaffelt. Die erste Stufe umfasst das Lebensalter von 0 bis unter 6 Jahre, die zweite von 6 bis unter 12 Jahre und die dritte von 12 bis 18 Jahre. Die Pauschale setzt sich jeweils aus dem Betrag für den Lebensunterhalt des Kindes und dem Betrag für die Kosten der Erziehung zusammen. Bei den Kosten der Erziehung handelt es sich um einen Anerkennungsbetrag für die Pflegeeltern für ihre besondere Erziehungsleistung. Das Pflegegeld wird den Pflegeeltern monatlich durch das Jugendamt ausgezahlt. Für besonders schwierige, beeinträchtigte oder verhaltensauffällige Kinder können im Einzelfall mit dem Jugendamt zusätzliche Leistungen vereinbart werden.
Das Pflegegeld ist ein laufender regelmäßiger monatlicher Pauschalbetrag. Zusätzlich können einmalig Beihilfen und Zuschüsse gewährt werden, insbesondere zur Erstausstattung eines Pflegekindes, bei wichtigen persönlichen Anlässen wie z.B. einer Kommunion oder Konfirmation sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Pflegekindes.
Hinweise für Wetteraukreis: Pflegefamilien
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.
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zuständige Stelle
Zuständig ist der örtlich zuständige Pflegekinderdienst im Jugendamt.
Zuständigkeit
Die Zahlungen des Pflegegeldes erfolgt durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe des zuständigen Jugendamtes.
Sie können sich auch an ihre zuständige Fachkraft im Pflegekinderdienst wenden, um sich über Möglichkeiten zu einmaligen finanziellen Unterstützungsangeboten zu informieren.
Die Zahlungen des Pflegegeldes erfolgt durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe des zuständigen Jugendamtes und wird ohne zusätzlichen Antrag gezahlt.
Ansprechpartner
Wetteraukreis - Allgemeiner Sozialer Dienst - Außenstelle Büdingen
Adresse
Postanschrift
Postfach 11 40
63652 Büdingen
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 12:30 Uhr
Terminvereinbarung vorab empfehlenswert.
Kontakt
Telefon: 06042 989-3221
Telefax: 06031 83-923202(Kinderschutz)
E-Mail: ASD-OST@wetteraukreis.de
E-Mail: Kinderschutz@wetteraukreis.de
Internet
Stichwörter
Jugendamt
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
Zur Beantragung sind keine gesonderten Anträge erforderlich. Die Anträge für Beihilfen und Zuschüsse verlaufen formlos bei der zuständigen Fachkraft im Pflegekinderdienst.
Voraussetzungen
Sie sind im Rahmen der Vollzeitpflege eine anerkannte Pflegeperson nach §§ 27, 33 SGB VIII und haben ein Pflegekind in Ihrem Haushalt aufgenommen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn das Jugendamt Pflegeeltern ein Kind vermittelt, bewilligt es einen Pauschalbetrag, das sogenannte Pflegegeld.
Das Pflegegeld ist in drei Stufen je nach Alter des Pflegekindes gestaffelt. Die erste Stufe umfasst das Lebensalter von 0 bis unter 6 Jahre, die zweite von 6 bis unter 12 Jahre und die dritte von 12 bis 18 Jahre. Die Pauschale setzt sich jeweils aus dem Betrag für den Lebensunterhalt des Kindes und dem Betrag für die Kosten der Erziehung zusammen. Bei den Kosten der Erziehung handelt es sich um einen Anerkennungsbetrag für die Pflegeeltern für ihre besondere Erziehungsleistung. Das Pflegegeld wird den Pflegeeltern monatlich durch das Jugendamt ausgezahlt. Für besonders schwierige, beeinträchtigte oder verhaltensauffällige Kinder können im Einzelfall mit dem Jugendamt zusätzliche Leistungen vereinbart werden.
Das Pflegegeld ist ein laufender regelmäßiger monatlicher Pauschalbetrag. Zusätzlich können gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII einmalig Beihilfen und Zuschüsse gewährt werden, insbesondere zur Erstausstattung eines Pflegekindes, bei wichtigen persönlichen Anlässen wie z.B. einer Kommunion oder Konfirmation sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Pflegekindes.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer zur Bemessung und Auszahlung des Pflegeldes sind im örtlich zuständigen Pflegekinderdienst und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zu erfragen.
Kosten
Es werden keine Gebühren erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 02.11.2023
Stichwörter
Pflegepersonen, Pflegeeltern, Pflegekind