Approbation Ärztin oder Arzt für Spätaussiedler Erteilung
    99150045001000

    Zulassung als Ärztin oder Arzt in Deutschland mit Berufsausbildung im Ausland beantragen

    Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben und in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Zulassung, die sogenannte Approbation, beantragen.

    Beschreibung

    Um eine staatliche Zulassung als Ärztin oder Arzt, die sogenannte Approbation, zu erhalten, müssen Sie Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Wichtig sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation als Ärztin oder Arzt erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, sowie die Schweiz.

    zuständige Stelle

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) 

    Ansprechpartner

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe

    Adresse

    Postanschrift

    (Zentrale Postanschrift)

    Postfach 11 03 52
    64218 Darmstadt

    Hausanschrift

    (Zentrale Hausanschrift)
    Heinrich-Hertz-Str. 5
    64295 Darmstadt

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 3259-1000

    Fax: +49 611 32759-1999

    E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    Voraussetzungen

    EU, EWR, Schweiz und Drittstaaten

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt aus der EU, dem EWR, der Schweiz oder einem Drittstaat.
    • Sie wollen in Hessen als Ärztin oder Arzt arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Ärztin oder Arzt und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Ärztin oder Arzt arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf richtet sich nach dem Studienland, in dem Sie Ihre ärztliche Ausbildung abgeschlossen haben.

    EU, EWR, Schweiz

    Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt.

    Antragstellung
     Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

    Automatische Anerkennung
     In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

    Konformitätsbescheinigung
     Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht ("Konformitätsbescheinigung"). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Ärztin oder Arzt gearbeitet haben. Das muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

    Prüfung der Gleichwertigkeit
     Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung
     Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die die Approbation als Ärztin oder Arzt erteilt.
     Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
     Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
     In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt in Deutschland arbeiten.

    Eignungsprüfung
     Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung machen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung.
     Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.


     Drittstaaten

    Wenn Ihre Berufsqualifikation aus einem Drittstaat stammt, gelten andere Regelungen für den Verfahrensablauf.

    Antragstellung
     Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt bei der zuständigen Stelle. Sollten Sie im Einzelfall noch keine weitere Verbindung zu Stellen in Hessen aufgenommen haben, wenden Sie sich zunächst an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung bei der Bundesagentur für Arbeit (ZSBA). Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken.
     Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

    Prüfung der Gleichwertigkeit
     Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Sie mit Ihrem Abschluss die Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung im Studienland erlangt haben. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung
     Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die die Approbation als Ärztin oder Arzt erteilt.
     Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
     Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
     In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt in Deutschland arbeiten.

    Kenntnisprüfung
     Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Ärztin oder Arzt in Deutschland. Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung.
     Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.

    Eignungsprüfung
     Wenn Sie in Ihre ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat absolviert haben, jedoch eine Anerkennung aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz nachweisen können, Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung machen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung.
     Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 3 Monate (Ab Eingangsbestätigung und bei Vollständigkeit der Unterlagen.)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege am 08.02.2026

    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2023
    Technisch geändert am 11.02.2026

    Stichwörter

    Arzt, Ärztin, Doktor, Approbation Spätaussiedler, BÄO, Berufsqualifikation EU Anerkennung, Approbationsordnung für Ärzte, Berufsqualifikation Drittstaat Anerkennung, Anerkennung Berufsqualifizierung, Ärztinnen und Ärzte Zulassung, Approbation Antrag, Ausländische Berufsausbildung Anerkennung, ÄApprO, Staatliche Zulassung Ärztinnen Ärzte, Approbation Ärzte, Berufsqualifizierung Ausland Anerkennung, Bundesärtzeordnung, Approbation Ärztinnen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019