Zulassung zur Abschlussprüfung oder vorzeitigen Abschlussprüfung oder Wiederholungsprüfung in einem Ausbildungsberuf nach BBiG beantragen
Mit dem Antrag auf Zulassung erfüllen Sie die Anmeldevorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung und geben das Thema der Praktischen Prüfung verbindlich bekannt.
Beschreibung
Für Auszubildende, welche die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder deren Ausbildung nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet ist die Zulassung zur Abschlussprüfung bei der Zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu beantragen.
zuständige Stelle
Regierungspräsidium Gießen
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Zulassung zur Abschlussprüfung:
- Je nach Thema der Praktischen Prüfung ggfs. spezielle Rechtsgrundlagen (z. B. Ortssatzungen)
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
- Stellungnahme der Ausbildungsbehörde zu dem Leistungsniveau in der praktischen Ausbildung und Dienstbegleitenden Unterweisung
- Ggfs. kompensierter Ausbildungsplan für die ggfs. verkürzte Ausbildungszeit
- Mindestens 2 Berufsschulzeugnisse des laufenden Kalenderjahres
Zulassung zur Wiederholungsprüfung:
- Soweit noch nicht eingereicht: Geänderter Vertrag und
- Geänderter Ausbildungsplan
- Ggfs. Antrag an den Prüfungsausschuss für den Erlass bereits positiv abgelegter Prüfungsteile
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung sind:
- der Eintrag des Ausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis
- die systematisch absolvierte Ausbildung über die genehmigte Ausbildungszeit in Berufsschule, Verwaltungsseminar und der praktischen Ausbildung einschließlich Dienstbegleitender Unterweisung
- in der Regel die Teilnahme an der Zwischenprüfung
- in der Regel die Vorlage eines ordnungsgemäß, mind. pc-schriftlich geführten Ausbildungsnachweises
- sowie allen tangierenden Bestimmungen des BBiG und der entsprechenden Ausbildungsordnung.
Rechtsgrundlage(n)
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen "Verwaltungsfachangestellte/-r" und "Fachangestellte/-r für Bürokommunikation" vom 10. April 2000, Staatsanzeiger S. 1291, zuletzt geändert 26. Juli 2016, Staatsanzeiger S. 981
- Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf "Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste" vom 29 August 2012, Staatsanzeiger S. 1061
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen und erfasst diese im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
Ggfs. kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid, zeitgleich erhält der zuständige Prüfungsausschuss das Zulassungsschreiben, ggfs. mit prüfungsrelevanten Unterlagen als Auftrag für die Abnahme der Prüfung.
Fristen
Antragsfrist: 3 Monate (Der Antrag ist bis zu 3 Monaten vor dem Termin der schriftlichen Prüfungen zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ist die Teilnahme an dem anstehenden Prüfungstermin nicht möglich.)
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen (In Stoßzeiten (z. B. in Prüfungszeiten oder vor Ferien) kann sich diese Zeitspanne erhöhen.)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.09.2023
Stichwörter
Zulassung zur Wiederholungsprüfung, Prüfungsordnung, Ausbildung, Anmeldung, Vorzeitige Zulassung, Berufsbildungsgesetz, Abschlussprüfung