Luftfahrzeuge – Außenstart- und Landeerlaubnis
Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze und innerhalb der Flugplätze bei besonderen Voraussetzungen.
Beschreibung
Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn Sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben und der/die Grundstückseigentümer/-in oder sonstige Berechtigte zugestimmt hat.
Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen in den folgenden Fällen nachweisen:
- außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen,
- außerhalb der Betriebszeiten,
- innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten.
Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des/der Flugplatzbetreibers/-in erforderlich.
Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn:
- der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. bei Ballons oder Segelflugzeugen) oder
- die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.
Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeuges in einem solchen Fall Auskunft über den/die Halter/-in des Luftfahrzeuges sowie über den Versicherer geben.
Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.
zuständige Stelle
- Regierungspräsidium Darmstadt für seinen Bezirk.
- Regierungspräsidium Kassel für seinen Bezirk und für den Regierungsbezirk Gießen.
- Hessische Verkehrsministerium soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist.
Ansprechpartner
Für Elbtal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Umgebungs- und Lagepläne
- Fotos des Startgeländes
- Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/-in/Gemeindeverwaltung bzw. des/der Flugplatzbetreibers/-in
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie benötigen die Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/-in oder einer berechtigten Person des Geländes.
- Bei Hubschraubern ist zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
12 Tage (Sollten noch weitere Unterlagen/Informationen zur Antragsbearbeitung notwendig sein, kann sich die Bearbeitung verzögern.)
Kosten
Zahlungsweise: SEPA-Überweisung Die Höhe der Gebühr ist u. a. abhängig vom Gelände, auf dem der Start bzw. die Landung erfolgen soll.: Gebühr 3000.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden, kann der/die Besitzer/-in des Grundstücks Schadensersatz geltend machen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 01.02.2024
Stichwörter
Start- und Landegenehmigung, Landeerlaubnis, Außenlandung, Außenstart, Betriebsbeschränkung, Luftfahrzeug, Starterlaubnis