Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland beantragen

     Wenn Sie die Berufsbezeichnung anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer tragen möchten, dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer erteilt.  

    zuständige Stelle

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.

    Ansprechpartner

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 120142

    64238 Darmstadt

    (Zentrale Postanschrift)

    Hausanschrift

    Heinrich-Hertz-Str. 5

    64295 Darmstadt

    (Zentrale Hausanschrift)

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
    • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate),
    • Zuverlässigkeitserklärung
       

    Voraussetzungen

    • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
    • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
    • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können verwaltungsrechtliche Klage einreichen.

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen den verlinkten PDF-Antrag aus und reichen ihn bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
    • die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
       

    Fristen

    Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.

    Kosten

    Gebühr 80.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    • HLfGP - Altenpflegehilfe
      In Hessen ist die einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer staatlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) am 19.07.2023

    Version

    Technisch erstellt am 21.07.2023 (von: Nickl, Anne)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Altenpflegehelferin, Helfer, Berufsbezeichnung, Führen, Führung, Erlaubnis, Altenpflegehelfer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)