Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland Erteilung
    99018161001000

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland beantragen

     Wenn Sie die Berufsbezeichnung anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer tragen möchten, dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer erteilt.  

    zuständige Stelle

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.

    Ansprechpartner

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe

    Adresse

    Postanschrift

    (Zentrale Postanschrift)

    Postfach 11 03 52

    64218 Darmstadt

    Hausanschrift

    (Zentrale Hausanschrift)

    Heinrich-Hertz-Str. 5

    64295 Darmstadt

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 3259-1000

    Fax: +49 611 32759-1999

    E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.10.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
    • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate),
    • Zuverlässigkeitserklärung
       

    Voraussetzungen

    • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
    • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
    • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
       

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können verwaltungsrechtliche Klage einreichen.

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen den verlinkten PDF-Antrag aus und reichen ihn bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
    • die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
       

    Fristen

    Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.

    Kosten

    Gebühr 80,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    • HLfGP - Altenpflegehilfe
      In Hessen ist die einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer staatlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) am 19.07.2023

    Version

    Technisch erstellt am 21.07.2023

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Altenpflegehelfer, Führung, Führen, Erlaubnis, Altenpflegehelferin, Berufsbezeichnung, Helfer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019