Zahnarztregister Eintragung
    99018004060000

    Eintragung in das Zahnarztregister beantragen

    Die Eintragung in das Zahnarztregister ist Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt. Ebenso ist sie Voraussetzung für eine Genehmigung als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt.

    Beschreibung

    Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) führt für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister. Zuständig ist die jeweilige KZV, in deren Zulassungsbereich sich Ihr Wohnort befindet. Die Eintragung ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit.

    Zuständigkeit

    Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen

    Ansprechpartner

    Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lyoner Straße 21
    60528 Frankfurt am Main

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    Öffnungszeiten

    Mo. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr

    Di. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr

    Mi. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr

    Do. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr

    Fr. 9:00-12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 069 6607-0

    Fax: 069 6607-374

    E-Mail: niederlassung@kzvh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Ausgefüllter Antrag unter Beifügung der geforderten Nachweise. Hierzu gehört unter anderem die Geburtsurkunde, Approbationsurkunde, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise. Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
    • Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
      • Assistententätigkeiten im Ausland können anerkannt werden, wenn diese in Universitätszahnkliniken abgeleistet wurden und eine patientenbezogene Tätigkeit in allen zahnmedizinischen Bereichen bescheinigt wird. 
      • Anerkannt werden auf die geforderte zweijährige Vorbereitungszeit bis zu 18 Monate, sofern eine mindestens ununterbrochene halbjährige und ganztätig ausgeübte Assistententätigkeit bei einer in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnärztin oder einem in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt nachgewiesen wird. 
      • Nicht angerechnet werden können selbstständige Tätigkeiten in eigener (Privat-)Praxis, Tätigkeiten von kurzer Dauer (weniger als 3 Wochen), unselbstständige Tätigkeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis, über 21 Monate hinausgehende Tätigkeiten bei einer Universitäts-Zahnklinik.
    • Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.
       

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    -    Widerspruch
    -    Sozialgerichtliche Klage
     

    Verfahrensablauf

    In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Ausgefüllter Antrag unter Beifügung der geforderten Nachweise. Hierzu gehört unter anderem die Geburtsurkunde, Approbationsurkunde, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise. Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
    • Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
      • Assistententätigkeiten im Ausland können anerkannt werden, wenn diese in Universitätszahnkliniken abgeleistet wurden und eine patientenbezogene Tätigkeit in allen zahnmedizinischen Bereichen bescheinigt wird. 
      • Anerkannt werden auf die geforderte zweijährige Vorbereitungszeit bis zu 18 Monate, sofern eine mindestens ununterbrochene halbjährige und ganztätig ausgeübte Assistententätigkeit bei einer in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnärztin oder einem in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt nachgewiesen wird. 
      • Nicht angerechnet werden können selbstständige Tätigkeiten in eigener (Privat-)Praxis, Tätigkeiten von kurzer Dauer (weniger als 3 Wochen), unselbstständige Tätigkeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis, über 21 Monate hinausgehende Tätigkeiten bei einer Universitäts-Zahnklinik.
    • Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.
       

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Es gibt folgende Hinweise:     
    Der Zahnarztregistereintrag ist Voraussetzung für die Beantragung der vertragszahnärztlichen Zulassung. Es ist zu beachten, dass für die Beantragung der Zulassung der Registereintrag vorliegen muss, da sich die Bearbeitung der Zulassung ansonsten verzögert. 
    Für die Eintragung in das Zahnarztregister ist die KZV zuständig, in deren der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die Zuständigkeit für die Zulassung und den Zahnarztregistereintrag können auseinanderfallen.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) am 04.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 10.07.2023
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Krankenkasse, Registerauszug, Vertragszahnärztin, Vertragszahnarzt, Angestellte Zahnärztin, Angestellter Zahnarzt, Kassenzahnärztliche Vereinigung, KZV, Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, KZV Hessen, KZVH, Zahnarztregister, Genehmigung, Zulassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019