Eintragung in das Zahnarztregister beantragen
Die Eintragung in das Zahnarztregister ist Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt. Ebenso ist sie Voraussetzung für eine Genehmigung als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt.
Beschreibung
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) führt für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister. Zuständig ist die jeweilige KZV, in deren Zulassungsbereich sich Ihr Wohnort befindet. Die Eintragung ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit.
Zuständigkeit
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen
Ansprechpartner
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen
Adresse
Hausanschrift
Lyoner Straße 21
60528 Frankfurt am Main
Öffnungszeiten
Mo. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Di. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Mi. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Do. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Fr. 9:00-12:30 Uhr
Kontakt
Internet
Voraussetzungen
In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ausgefüllter Antrag unter Beifügung der geforderten Nachweise. Hierzu gehört unter anderem die Geburtsurkunde, Approbationsurkunde, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise. Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
- Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
- Assistententätigkeiten im Ausland können anerkannt werden, wenn diese in Universitätszahnkliniken abgeleistet wurden und eine patientenbezogene Tätigkeit in allen zahnmedizinischen Bereichen bescheinigt wird.
- Anerkannt werden auf die geforderte zweijährige Vorbereitungszeit bis zu 18 Monate, sofern eine mindestens ununterbrochene halbjährige und ganztätig ausgeübte Assistententätigkeit bei einer in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnärztin oder einem in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt nachgewiesen wird.
- Nicht angerechnet werden können selbstständige Tätigkeiten in eigener (Privat-)Praxis, Tätigkeiten von kurzer Dauer (weniger als 3 Wochen), unselbstständige Tätigkeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis, über 21 Monate hinausgehende Tätigkeiten bei einer Universitäts-Zahnklinik.
- Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Sozialgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ausgefüllter Antrag unter Beifügung der geforderten Nachweise. Hierzu gehört unter anderem die Geburtsurkunde, Approbationsurkunde, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise. Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
- Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
- Assistententätigkeiten im Ausland können anerkannt werden, wenn diese in Universitätszahnkliniken abgeleistet wurden und eine patientenbezogene Tätigkeit in allen zahnmedizinischen Bereichen bescheinigt wird.
- Anerkannt werden auf die geforderte zweijährige Vorbereitungszeit bis zu 18 Monate, sofern eine mindestens ununterbrochene halbjährige und ganztätig ausgeübte Assistententätigkeit bei einer in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnärztin oder einem in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt nachgewiesen wird.
- Nicht angerechnet werden können selbstständige Tätigkeiten in eigener (Privat-)Praxis, Tätigkeiten von kurzer Dauer (weniger als 3 Wochen), unselbstständige Tätigkeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis, über 21 Monate hinausgehende Tätigkeiten bei einer Universitäts-Zahnklinik.
- Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Es gibt folgende Hinweise:
Der Zahnarztregistereintrag ist Voraussetzung für die Beantragung der vertragszahnärztlichen Zulassung. Es ist zu beachten, dass für die Beantragung der Zulassung der Registereintrag vorliegen muss, da sich die Bearbeitung der Zulassung ansonsten verzögert.
Für die Eintragung in das Zahnarztregister ist die KZV zuständig, in deren der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die Zuständigkeit für die Zulassung und den Zahnarztregistereintrag können auseinanderfallen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) am 04.07.2022
Stichwörter
Krankenkasse, Registerauszug, Vertragszahnärztin, Vertragszahnarzt, Angestellte Zahnärztin, Angestellter Zahnarzt, Kassenzahnärztliche Vereinigung, KZV, Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, KZV Hessen, KZVH, Zahnarztregister, Genehmigung, Zulassung