Fischereipachtvertrag anzeigen
Wenn Sie als Pächter oder Pächterin bzw. als Verpächterin oder Verpächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
Beschreibung
Als Pächter oder Pächterin bzw. Verpächterin oder Verpächter müssen Sie einen Abschluss und/oder eine Änderung eines Fischereipachtvertrages oder Unterpachtvertrags der zuständigen unteren Fischereibehörde in Schriftform anzeigen.
Hinweise für Wetteraukreis: Fischereirecht
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.
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Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere FIschereibehörden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Wetteraukreis - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Postfach 11 40
63652 Büdingen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 07:30 – 12:30 Uhr
Dienstag 07:30 – 12:30 Uhr
Mittwoch 07:30 – 12:30 Uhr
Donnerstag 07:30 – 12:30 Uhr
Freitag 07:30 – 12:30 Uhr
Nachmittags ausschließlich mit Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon: 06042 989-1609
Telefax: 06042 989-492550
E-Mail: Waffen-Jagd@wetteraukreis.de
E-Mail: gewerberecht@wetteraukreis.de
Internet
Stichwörter
Gewerbebehörde für Makler und Bewacher, Sprengstoffbehörde, Untere Fischereibehörde, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde
erforderliche Unterlagen
Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
- Kürzere Pachtzeiten kann die obere untere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
- Pächterinnen und Pächter können nur natürliche Personen mit gültigem Fischereischein und juristische Personen, die fischereiliche Organisationen sind, sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Sie versenden den schriftlichen Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag an die zuständige untere Fischereibehörde.
Fristen
Der Pachtvertrag oder Unterpachtvertrag ist erst gültig, wenn dieser bei der zuständigen unteren Fischereibehörde angezeigt und von dieser nicht beanstandet wurde.
Bearbeitungsdauer
1 Monat (Die untere Fischereibehörde beanstandet binnen 1 Monats Pachtverträge oder Unterpachtverträge, die nicht die Anforderungen erfüllen.)
Kosten
Gebühren fallen nur im Falle der Nachprüfung eines Fischereipachtvertrages nach einer Beanstandung an.: Verwaltungsgebühr ab 60.0 EUR bis 90.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3 am 19.06.2023
Stichwörter
Pachtvertrag Fischerei, Fischereipachtvertrag, Anzeige von Fischereipachtverträgen, Verpachtung Fischerei