Neuausstellung einer Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) aufgrund von Verlust oder vollständig befüllter Rückseite beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre Pilotenlizenz PPL(A), LAPL(A), LAPL(H), PPL(H), SPL, BPL verlängern lassen.
Beschreibung
Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können die Neuausstellung Ihrer Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) aufgrund von Verlust oder vollständig befüllter Rückseite beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig sind:
- Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
- Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Verkehr
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium:
- Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
- Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Verkehr
Ansprechpartner
Für Mücke wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- Gegebenenfalls Verlusterklärung
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Besitz einer gültigen Pilotenlizenz LAPL, PPL, SPL oder BPL
Rechtsgrundlage(n)
- Anhang I FCL.015 a), ARA.FCL.220 a) 2., Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015 a) 1. v), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.015 a) 5., Verordnung (EU) 2018/395 zur Festle-gung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Rechtsbehelf
Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Neuausstellung der Pilotenlizenz
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag zusammen ein.
- Die Unterlagen werden auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.
- Sie bezahlen die Gebühr für die Verwaltungsleistung.
- Rückgabe der alten Lizenz
- Eine geänderte Lizenz wird erstellt.
Fristen
Antragsfrist: 24 Monate (Die Antragsfrist beginnt mit der bestandenen Theorieprüfung.)
Bearbeitungsdauer
2 Wochen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 30.05.2023
Stichwörter
Neuausstellung PPL-A, Neuausstellung BPL, Neuausstellung SPL, Neuausstellung PPL-H, Neuausstellung LAPL-A, Neuausstellung einer Pilotenlizenz, Neuausstellung LAPL-H