Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
Sie nehmen an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation teil und arbeiten zeitgleich? Wenn Sie mehr Zeit für die Qualifizierungsmaßnahme benötigen, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen.
Beschreibung
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation und üben begleitend eine qualifizierte Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf aus.
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis endet, bevor Sie die Qualifizierungsmaßnahme abgeschlossen haben, können Sie eine Verlängerung beantragen. Dann erhalten Sie zusätzlich Zeit, um die Nachqualifizierung fortzusetzen. Voraussetzung ist, dass Sie immer noch einen Arbeitsplatz haben.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist befristetet und wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann bis zu insgesamt 3 Jahren verlängert werden.
Sie sollten die Verlängerung rechtzeitig vor dem Gültigkeitsende Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollten Sie Ihren Lebensunterhalt für die Dauer Ihres Aufenthalts sichern können.
Gegebenenfalls muss die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung erneut zustimmen. Dabei kann sie beispielsweise die Arbeitsinhalte prüfen.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn Sie die Nachqualifizierung nicht in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Sie kann auch nicht verlängert werden, wenn die Ausländerbehörde die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.
Sie können zusätzlich zu der Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.
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Ansprechpartner
Fachdienst Ausländerangelegenheiten - Allgemeines Aufenthaltsrecht, Einreise
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Herr Huzenko
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Handlungsgrundlage(n)
- § 16d Absatz 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Fristen
Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen (Sie sollten die Verlängerung spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.)
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation während einer Beschäftigung für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten: Gebühr 93,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation während einer Beschäftigung bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: Gebühr 96,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 15.08.2025
Stichwörter
Fortsetzung des Aufenthalts, Zustimmung der BA, ausländischer Abschluss, Beschäftigung, Qualifizierte Beschäftigung, Ausbildung, Antrag Aufenthaltserlaubnis, Hinreichende Sprachkenntnisse, Anerkennungsverfahren, Anerkennung Berufsabschluss, Anerkennung Berufsqualifikation, Arbeitsplatzangebot, Einwanderung, Gleichwertigkeitsprüfung, Anpassungsqualifizierung, Nachqualifizierung, Aufenthaltsrecht, Berufsabschluss, Verlängerung des Aufenthalts, Reglementierte Berufe, Ausgleichsmaßnahme, deutsche Sprachkenntnisse, Teilweise Gleichwertigkeit, Antrag Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Feststellung der Gleichwertigkeit, Nichtreglementierte Berufe, Qualifizierungsmaßnahme, Qualifikation, Ausländische Berufsqualifikation