Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis

    Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis

    Wenn Sie eine überwachungsbedürftige Anlage errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:

    • eine überwachungsbedürftige Anlage errichten und betreiben möchten oder
    • Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen.

    Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:

    • beschränkt,
    • befristet,
    • unter Bedingungen oder
    • mit Auflagen.

    Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreuzberger Ring 17

    65205 Wiesbaden

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
    • Haltestelle: Am Hochfeld
      Linien:
      • Bus: Linie 15
      • Bus: Linie 28
    • Haltestelle: Kreuzberger Ring
      Linien:
      • Bus: Linie 15
      • Bus: Linie 28

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:

    • Name, Vorname, Firmenname
    • Adresse des Antragstellers
    • Kontaktinformationen (EMail, Telefonnummer, Fax)
    • Art der Erlaubnis:
      • Errichtung und Betrieb
      • Änderung und Betrieb oder
      • Teilerlaubnis
    • Angabe des Betriebsorts
    • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
      • Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
    • Sie müssen die überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
    • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
    • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch:

    • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
    • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
    • Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
    • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.

    Fristen

    Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn:

    • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
    • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
    • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.

    Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 3 Monate (Die Bearbeitungsdauer gilt ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Eine Verlängerung der Bearbeitungsdauer ist in begründeten Fällen möglich.)

    Kosten

    Es fallen Verwaltungsgebühren nach der zutreffenden Verwaltungskostenordnung an.

    Weitere Informationen

    Die Veröffentlichung (LV 49) enthält unter Anhang 1 - 6 eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen für überwachungsbedürftigen Anlage.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) am 11.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Zulassung, erlaubnisbedürftige Anlagen, Gase, Arbeitsschutzbehörde, Entzündbar, Flüssigkeiten, Bau, Kraftstoff, Sicherheit, Installation, Arbeitsschutz, erlaubnispflichtige Anlagen, Genehmigung, Änderungen der Betriebsweise, Änderungen der Bauart, Montage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de