Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis
Wenn Sie eine überwachungsbedürftige Anlage errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:
- eine überwachungsbedürftige Anlage errichten und betreiben möchten oder
- Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen.
Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:
- beschränkt,
- befristet,
- unter Bedingungen oder
- mit Auflagen.
Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
Linien:- Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
- Haltestelle: Am Hochfeld
Linien:- Bus: Linie 15
- Bus: Linie 28
- Haltestelle: Kreuzberger Ring
Linien:- Bus: Linie 15
- Bus: Linie 28
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:
- Name, Vorname, Firmenname
- Adresse des Antragstellers
- Kontaktinformationen (EMail, Telefonnummer, Fax)
- Art der Erlaubnis:
- Errichtung und Betrieb
- Änderung und Betrieb oder
- Teilerlaubnis
- Angabe des Betriebsorts
- Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
- Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
- Sie müssen die überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
- Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
- Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch:
- Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
- Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
- Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.
Fristen
Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn:
- Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
- Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
- Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.
Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.
Bearbeitungsdauer
0 bis 3 Monate (Die Bearbeitungsdauer gilt ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Eine Verlängerung der Bearbeitungsdauer ist in begründeten Fällen möglich.)
Kosten
Es fallen Verwaltungsgebühren nach der zutreffenden Verwaltungskostenordnung an.
Weitere Informationen
Die Veröffentlichung (LV 49) enthält unter Anhang 1 - 6 eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen für überwachungsbedürftigen Anlage.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) am 11.07.2023
Stichwörter
Zulassung, erlaubnisbedürftige Anlagen, Gase, Arbeitsschutzbehörde, Entzündbar, Flüssigkeiten, Bau, Kraftstoff, Sicherheit, Installation, Arbeitsschutz, erlaubnispflichtige Anlagen, Genehmigung, Änderungen der Betriebsweise, Änderungen der Bauart, Montage