Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Flugfeldbetankungsanlagen

    Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Flugfeldbetankungsanlagen

    Wenn Sie eine Flugfeldbetankungsanlage errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Flugfeldbetankungsanlagen sind ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden. Es sind überwachungsbedürftige Anlagen.

    Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie eine Flugfeldbetankungsanlage:

    • errichten und in Betrieb nehmen möchten oder
    • in der Bauart oder der Betriebsweise so verändern möchten, dass die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird.

    Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:

    • beschränkt,
    • befristet,
    • unter Bedingungen oder
    • mit Auflagen.

    Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16

    35390 Gießen

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

    Adresse

    Hausanschrift

    Gymnasiumstraße 4

    65589 Hadamar

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
    • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:

    • Name, Vorname, Firmenname
    • Adresse des Antragstellers
    • Kontaktinformationen (EMail, Telefon, Fax)
    • Art der Erlaubnis:
      • Errichtung und Betrieb
      • Änderung und Betrieb
      • Teilerlaubnis
    • Angabe des Betriebsorts

    Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:

    • Antragsgegenstand
    • Beschreibung der Anlage
    • Beschreibung der Ausrüstung, Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
    • Beschreibung Rohrleitungsanlage, je nach Bedarf inklusive vorhandener kathodischer Korrosionsschutz
    • Rohrleitungs und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
    • Sicherheitsdatenblätter
    • Beschreibung Betriebsweise
    • Übersichtsplan
    • Lageplan
    • Grundrissplan/Technikplan
    • ExZonenplan
    • Explosionsschutzkonzept
    • Beschreibung des flüssigkeitsdichten Bereiches in den Füllbereichen
    • Berechnung Herstellungskosten
    • Sonstige Anlagen
    • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
      • Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
    • Sie müssen diese nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
    • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
    • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch:

    • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
    • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
    • Wenn eine Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
    • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn:

    • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
    • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
    • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.

    Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 3 Monate (Die Bearbeitungsdauer gilt ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist ist in begründeten Fällen möglich.)

    Kosten

    Es fallen Verwaltungsgebühren nach zutreffender Verwaltungskostenordnung an.

    Weitere Informationen

    Die Veröffentlichung (LV 49) enthält unter Anhang 7 eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen für Flugfeldbetankungsanlagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) am 11.07.2023

    Version

    Technisch erstellt am 23.05.2023 (von: Nickl, Anne)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Kraftstoffbehälter, Flugfeldtankstelle, Flugzeugtankstelle, Montage, Kerosin, Bau, erlaubnisbedürftige Anlagen, Installation, Genehmigung, Änderungen der Bauart, Hydrantenanlage, Änderungen der Betriebsweise, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutzbehörde, Arbeitsschutz, erlaubnispflichtige Anlagen, Betankung Luftfahrzeuge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)