Internationale Adoption eines Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption Begleitung

    Internationale Adoption eines Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption Begleitung

    Eine schwache Adoption kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine starke Adoption umgewandelt werden.

    Beschreibung

    Ein  internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, d.h. entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, zur Durchführung der Adoption im Inland oder zur Erfüllung der Voraussetzungen der ausländischen Rechtsvorschriften für die Adoption im Heimatstaat.

    Das Adoptionsrecht ist in den verschiedenen Staaten der Welt unterschiedlich geregelt. Dies betrifft nicht etwa nur die Voraussetzungen, unter denen ein Kind adoptiert werden kann, oder wie sich das Verfahren im Einzelnen gestaltet. Auch die Wirkungen, die eine Adoption entfaltet, können in den einzelnen Staaten sehr voneinander abweichen.  Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer Adoption ist zu unterscheiden zwischen einer Volladoption, einer starken und einer schwachen Adoption.

    Von einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption spricht man schließlich, wenn durch die Adoption zwar ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis zu den Annehmenden begründet wird, restliche wesentliche Rechtsbeziehungen, beispielsweise Erbrechte, zu den leiblichen Eltern aber erhalten bleiben.

    Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine Adoption mit schwachen Wirkungen in eine Volladoption umwandeln zu lassen. Im Umwandlungsverfahren ist auch eine Änderung des Namens des Adoptivkindes durchführbar. Die Umwandlung der Adoption mit schwachen Wirkungen in eine Volladoption setzt einen notariellen Antrag voraus, der beim Familiengericht eingereicht werden muss.

    Ihre Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft, Ihre örtlich zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und Ihre örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle können mehr Informationen zu einem Umwandlungsverfahren geben und beratend tätig sein.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter.

    Ansprechpartner

    Für Bischoffen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • für das Kind:     
      • Einwilligung der Mutter in eine Volladoption 
      • Einwilligung des Vaters vom
      • Einwilligung des Kindes vom
      • Einwilligung des Vormunds vom
      • Abstammungsurkunde/Geburtsurkunde 
      • Staatsangehörigkeitsnachweis
      • Meldebescheinigung 
      • ärztliches Zeugnis 
    • für die Adoptiveltern:
      • Antrag auf Anerkennung gem. § 2 AdWirkG 
      • Antrag auf Umwandlung gem. § 3 AdWirkG 
      • ausländischer Adoptionsbeschluss 
      • Abstammungsurkunde/ Geburtsurkunde 
      • Familienbuchauszug/Heiratsurkunde 
      • Familienbuchauszüge früherer Ehen 
      • Scheidungsurteile
      • Staatsangehörigkeitsnachweis
      • Meldebescheinigung
      • ärztliche Zeugnisse 
      • Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis 
      • Einkommensnachweise
      • evtl. psych. Gutachten
      • Beteiligung der Geschwisterkinder 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Um eine schwache Adoption in eine Volladoption umwandeln zu können, bedarf es vorher oder parallel zum Umwandlungsverfahren ein Anerkennungsverfahren. Das Umwandlungsverfahren setzt einen notariell beurkundeten Antrag voraus.

    Daneben sind zusätzlich zu den für das Anerkennungsverfahren erforderlichen Dokumenten alle Unterlagen beizulegen, die für eine Adoption in Deutschland erforderlich wären. Darüber hinaus sind Angaben zu Geschwisterkindern erforderlich, da ein Umwandlungsverfahren auch Auswirkungen auf ihr späteres Erbe haben.

    Falls eine Namensänderung des Kindes gewünscht ist, sollte dies im Antrag aufgenommen werden. Ihr örtliches Jugendamt und Ihre örtlich zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes werden am Umwandlungsverfahren beteiligt. 

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Umwandlungsverfahrens ist einzelfallabhängig und kann von den zeitlichen Ressourcen der beteiligten Stellen bestimmt werden.

    Kosten

    Sie tragen die Gebühren, welche für die Ausstellung der o.g. Dokumente gefordert werden. Zudem fallen Gebühren für den Antrag auf Umwandlung bei der Notarin bzw. beim Notar an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 30.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de