Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Entgegennahme
    99063055261000

    Störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

    Wenn Sie eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage oder eine störfallrelevante Änderung einer nichtgenehmigungsbedürftigen Anlage planen, müssen Sie dies anzeigen.

    Beschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und planen an dieser eine störrelevante Änderung?

    Oder planen Sie die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist?

    Die Immissionsschutzbehörden müssen über diese Änderungen informiert werden, damit die immissionsrechtlichen Voraussetzungen überprüft werden können. Hierfür müssen Sie Ihr Vorhaben vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 43.1 - Immissionsschutz I

    Adresse

    Hausanschrift

    Marburger Straße 91
    35338 Gießen

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 641 303-0(Zentrale)

    Fax: +49 641 303-2197

    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 44.1 - Bergaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)
    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390 Gießen

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    Postanschrift


    Postfach 10 08 51
    35338 Gießen

    Hausanschrift

    (Besucheradresse)
    Marburger Straße 91
    35396 Gießen

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    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 641 303-0(Zentrale)

    Fax: +49 641 303-2197

    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

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    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 43.2 - Immissionsschutz II

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    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390 Gießen

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    Fax: +49 641 303-2197

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    Technisch geändert am 12.02.2026

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    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 42.2 - Kommunale Abfallwirtschaft/Abfallentsorgungsanlagen

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    Hausanschrift

    Marburger Straße 91
    35396 Gießen

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    Technisch geändert am 12.02.2026

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    Voraussetzungen

    Eine störfallrelevante Errichtung und der Betrieb sowie eine störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage ist bei der zuständigen Behörde anzumelden, wenn:

    • es sich um eine Anlage handelt, die entweder Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
    • eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung geplant ist 
    • sich die Klasse des Betriebsbereiches ändert und 
    • nicht schon eine Genehmigung für die störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt wurde.

    Ein störfallrelevantes Genehmigungsverfahren einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist erforderlich und zu beantragen, wenn durch die Änderung:

    • der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten wird,
    • räumlich noch weiter unterschritten wird oder
    • eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof

    Verfahrensablauf

    • Sie zeigen die störfallrelevante Errichtung oder Änderung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme bzw. vor der Durchführung Ihres Vorhabens an.
    • Sie können dies elektronisch oder schriftlich erledigen. Sie fügen der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere und/oder zusätzliche Unterlagen an.
    • Spätestens zwei Monate nach Eingang der Anzeige sowie der vollständigen Unterlagen, teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist oder nicht.
    • Teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, können Sie als Betreiber/Träger oder Betreiberin/Trägerin des Vorhabens die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung unmittelbar nach der Mitteilung der Behörde vornehmen, sofern nicht weitere Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach Baurecht oder Betriebssicherheitsverordnung, notwendig sind..
    • Kommt die Behörde aber zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, müssen Sie anschließend die Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung oder störfallrelevante Änderung beantragen.

    Kosten

    Gebühr ab 1.000,00 EUR bis 900.000,00 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 02.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 23.05.2023
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Anzeige, Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, Betriebsbereich, Bestandteil eines Betriebsbereichs, störfallrelevant errichten, Störfallrelevante Änderung, Störfallrelevante Errichtung Betrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019