• Rödermark (Landkreis Offenbach, Hessen)
Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung

Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Wenn Sie an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung der Anlage planen, benötigen Sie eventuell eine Genehmigung.

Beschreibung

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern?

Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn es sich um eine störfallrelevante Änderung handelt und der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird, Stellte die zuständige Stelle bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Anzeige über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung fest, dass Ihr Vorhaben die oben genannten Auswirkungen hat? Dann benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.

zuständige Stelle

Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.3 - Immissionsschutz (Energie, Bau/Lärm)

Adresse

Postanschrift

64278 Darmstadt

Hausanschrift

Wilhelminenstraße 1-3

64283 Darmstadt

Haltestellen

  • Haltestelle: Luisenplatz
    Linien:
    • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
    • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo. - Do.: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Kontakt

Telefon: +49 6151 12-6369

Telefax: +49 6151 12-3700

E-Mail: immissionsschutz-da-433@rpda.hessen.de

Version

Technisch geändert am 23.07.2024

Sprachversion

de

Sprache: de

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.2 - Immissionsschutz (Chemie)

Adresse

Postanschrift

64278 Darmstadt

Hausanschrift

Wilhelminenstraße 1-3

64283 Darmstadt

Haltestellen

  • Haltestelle: Luisenplatz
    Linien:
    • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
    • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Telefon: +49 6151 12-3759

Version

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.1 - Strahlenschutz, Immissionsschutz (Oberflächenbehandlung, Läger)

Adresse

Postanschrift

64278 Darmstadt

Hausanschrift

Wilhelminenstraße 1-3

64283 Darmstadt

Haltestellen

  • Haltestelle: Luisenplatz
    Linien:
    • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
    • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo: - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Kontakt

Telefon: +49 6151 12-6849

Telefax: +49 6151 12-3700

E-Mail: Immissionsschutz-Da@rpda.hessen.de

Stichwörter

Strahlen- und Immissionsschutz - Servicestelle Standort Darmstadt

Version

Technisch geändert am 23.07.2024

Sprachversion

de

Sprache: de

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 42.2 - Abfallwirtschaft - Anlagen

Adresse

Postanschrift

64278 Darmstadt

Hausanschrift

Wilhelminenstraße 1-3

64283 Darmstadt

Haltestellen

  • Haltestelle: Luisenplatz
    Linien:
    • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
    • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Telefon: +49 6151 12-8701

Version

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Die Formulare und eine Anleitung stehen Online zum Download bereit.

Voraussetzungen

  • Von der Anlage dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach technischem Stand vermeidbar sind.
  • Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen der Anlage müssen nach technischem Stand auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  • Die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
  • Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
     

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof

Verfahrensablauf

  • Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind.
  • Ist der Antrag vollständig, ist dieser mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
  • Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Fristen

Die Anzeige muss eingegangen sein, bevor die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.

Bearbeitungsdauer

6 bis 7 Monate (Die zuständige Behörde muss innerhalb von sechs Monaten über eine Änderung und innerhalb von sieben Monaten über die Errichtung und den Betrieb entscheiden.)

Kosten

Es können weitere Kosten anfallen: Gebühr ab 2.500,00 EUR bis 1.800.000,00 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Sie den angemessenen Sicherheitsabstand in der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben bereits sichergestellt haben.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 02.01.2024

Version

Technisch erstellt am 23.05.2023

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Betriebsbereich, Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, Genehmigung, Bestandteil eines Betriebsbereiches, Immissionsschutz, Anlage ändern, Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019