Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt schriftlich anzeigen.
Beschreibung
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für den Geburtsort zuständige Standesamt
Ansprechpartner
Stadt Wanfried - Fachbereich 3 - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Marktstr. 18
Postfach
37281 Wanfried
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Beate Schröder
Frau Heike Schein
Frau Daniela Henrichs
Internet
erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie müssen die Geburt innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt beurkundet wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 13.10.2023
Stichwörter
Nachwuchs, Hausgeburt, Standesamt, Krankenhaus, Standesamtsangelegenheiten, Anzeige der Geburt, Kindesanmeldung, Geburtsbeurkundung, Kind, Frühgeburt, Hebamme, Geburtsanzeige, Tochter, Geburt, Bescheinigung Geburt, Mutter, Geburtshaus, Standesamtsangelegenheit, Vater, Lebendgeburt, Einrichtung, Geburtstag, vertrauliche Geburt, Sohn, Geburtsanmeldung, Todgeburt, Entbindung