Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt schriftlich anzeigen.
Beschreibung
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für den Geburtsort zuständige Standesamt
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt beurkundet wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 13.10.2023
Stichwörter
Nachwuchs, Geburtstag, Geburtsbeurkundung, Kind, Todgeburt, Krankenhaus, Mutter, Entbindung, Kindesanmeldung, Standesamtsangelegenheit, Vater, Bescheinigung Geburt, Geburtshaus, Standesamtsangelegenheiten, vertrauliche Geburt, Lebendgeburt, Sohn, Frühgeburt, Anzeige der Geburt, Geburt, Tochter, Geburtsanmeldung, Hausgeburt, Geburtsanzeige, Einrichtung, Hebamme, Standesamt