• Rödermark (Landkreis Offenbach, Hessen)
vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG beantragen

In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, können Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer Anlage stellen.

Beschreibung

Wenn Sie die Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage begehren, müssen Sie nachweisen, dass:

  1. mit einer Entscheidung zu Ihren Gunsten gerechnet werden kann,
  2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn ihres Vorhabens besteht und
  3. Sie sich verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. 

Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung ihrer Pflichten als Antragssteller oder Antragstellerin zu sichern.

zuständige Stelle

Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.3 - Immissionsschutz (Energie, Bau/Lärm)

Adresse

Postanschrift

64278 Darmstadt

Hausanschrift

Wilhelminenstraße 1-3

64283 Darmstadt

Haltestellen

  • Haltestelle: Luisenplatz
    Linien:
    • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
    • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo. - Do.: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Kontakt

Telefon: +49 6151 12-6369

Telefax: +49 6151 12-3700

E-Mail: immissionsschutz-da-433@rpda.hessen.de

Version

Technisch geändert am 23.07.2024

Sprachversion

de

Sprache: de

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.2 - Immissionsschutz (Chemie)

Adresse

Postanschrift

64278 Darmstadt

Hausanschrift

Wilhelminenstraße 1-3

64283 Darmstadt

Haltestellen

  • Haltestelle: Luisenplatz
    Linien:
    • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
    • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Telefon: +49 6151 12-3759

Version

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.1 - Strahlenschutz, Immissionsschutz (Oberflächenbehandlung, Läger)

Adresse

Postanschrift

64278 Darmstadt

Hausanschrift

Wilhelminenstraße 1-3

64283 Darmstadt

Haltestellen

  • Haltestelle: Luisenplatz
    Linien:
    • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
    • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo: - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Kontakt

Telefon: +49 6151 12-6849

Telefax: +49 6151 12-3700

E-Mail: Immissionsschutz-Da@rpda.hessen.de

Stichwörter

Strahlen- und Immissionsschutz - Servicestelle Standort Darmstadt

Version

Technisch geändert am 23.07.2024

Sprachversion

de

Sprache: de

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 42.2 - Abfallwirtschaft - Anlagen

Adresse

Postanschrift

64278 Darmstadt

Hausanschrift

Wilhelminenstraße 1-3

64283 Darmstadt

Haltestellen

  • Haltestelle: Luisenplatz
    Linien:
    • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
    • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Telefon: +49 6151 12-8701

Version

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns
  • Verpflichtung für den möglichen Rückbau
  • Die Formulare und eine Anleitung stehen online zum Download bereit:
     

Voraussetzungen

  • Aus denen von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten müssen die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können.
  • Zudem muss aus Ihrem Antrag ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
  • Des Weiteren müssen Sie sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag vorab an die zuständige Behörde stellen.
  • Voraussetzung ist ein Genehmigungsantrag mit den notwendigen Unterlagen
  • Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zum vorzeitigen Beginn.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung.
  • Im Falle der Ablehnung können Sie Klage einreichen.

Fristen

Der Antrag ist vor Beginn der beantragten Maßnahme zu stellen. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns erlischt mit der Erteilung der Genehmigung.

Bearbeitungsdauer

3 bis 7 Monate (Das Zulassungsverfahren ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens, daher gelten auch die entsprechenden Bearbeitungsfristen (mit Verlängerungsoption von drei Monaten).)

Kosten

Gebühr ab 625,00 EUR bis 450.000,00 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung bei wesentlicher Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann die Genehmigungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen (nach § 16 Absatz 1 BImSchG) auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen.

Eine Voraussetzung dafür ist, dass mit der Änderung eine Pflicht erfüllt wird, die sich aus diesem Gesetz oder aus einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergibt.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 02.01.2024

Version

Technisch erstellt am 23.05.2023

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Innerhalb Genehmigungsverfahren, Zulassung vorzeitigen Beginns, Vorläufige Errichtung Anlage, Errichtung vor Genehmigungserteilung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019