vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung

    Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG beantragen

    In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, können Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer Anlage stellen.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage begehren, müssen Sie nachweisen, dass:

    1. mit einer Entscheidung zu Ihren Gunsten gerechnet werden kann,
    2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn ihres Vorhabens besteht und
    3. Sie sich verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. 

    Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung ihrer Pflichten als Antragssteller oder Antragstellerin zu sichern.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.3 - Immissionsschutz (Energie, Bau/Lärm)

    Adresse

    Postanschrift

    64278 Darmstadt

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do.: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.2 - Immissionsschutz (Chemie)

    Adresse

    Postanschrift

    64278 Darmstadt

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.1 - Strahlenschutz, Immissionsschutz (Oberflächenbehandlung, Läger)

    Adresse

    Postanschrift

    64278 Darmstadt

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Stichwörter

    Strahlen- und Immissionsschutz - Servicestelle Standort Darmstadt

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 42.2 - Abfallwirtschaft - Anlagen

    Adresse

    Postanschrift

    64278 Darmstadt

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

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    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns
    • Verpflichtung für den möglichen Rückbau
    • Die Formulare und eine Anleitung stehen online zum Download bereit:
       

    Voraussetzungen

    • Aus denen von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten müssen die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können.
    • Zudem muss aus Ihrem Antrag ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
    • Des Weiteren müssen Sie sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof

    Verfahrensablauf

    • Wenn Sie eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag vorab an die zuständige Behörde stellen.
    • Voraussetzung ist ein Genehmigungsantrag mit den notwendigen Unterlagen
    • Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zum vorzeitigen Beginn.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung.
    • Im Falle der Ablehnung können Sie Klage einreichen.

    Fristen

    Der Antrag ist vor Beginn der beantragten Maßnahme zu stellen. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns erlischt mit der Erteilung der Genehmigung.

    Bearbeitungsdauer

    3 bis 7 Monate (Das Zulassungsverfahren ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens, daher gelten auch die entsprechenden Bearbeitungsfristen (mit Verlängerungsoption von drei Monaten).)

    Kosten

    Gebühr ab 625.00 EUR bis 450000.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung bei wesentlicher Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann die Genehmigungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen (nach § 16 Absatz 1 BImSchG) auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen.

    Eine Voraussetzung dafür ist, dass mit der Änderung eine Pflicht erfüllt wird, die sich aus diesem Gesetz oder aus einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergibt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 02.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Errichtung vor Genehmigungserteilung, Zulassung vorzeitigen Beginns, Innerhalb Genehmigungsverfahren, Vorläufige Errichtung Anlage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de