Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.
Beschreibung
Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.
Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
Antragsunterlagen nach Rechtsgrundlage.
Die Formulare und eine Anleitung stehen online zum Download bereit.
Voraussetzungen
- Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
- Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG)
- § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Genehmigung
- § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Genehmigungsvoraussetzungen
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof
Verfahrensablauf
- Das Verfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind.
- Ist der Antrag vollständig, ist dieser mit den Unterlagen eventuell öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
- Gibt es Einwendungen, werden diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
- Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Vorbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt.
- Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Fristen
Geltungsdauer: 2 Jahre (Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.)
Bearbeitungsdauer
3 bis 7 Monate (Die Dauer kann durch die Behörde verlängert werden.)
Kosten
Es können weitere Kosten anfallen.: Gebühr ab 600.0 EUR bis 450000.0 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 02.01.2024
Stichwörter
Immissionsschutz, Standort Anlage, Genehmigungsvoraussetzungen, Voraussetzungen Genehmigung, Standortwahl Anlage, Anlagenstandort, Vorbescheid zur Genehmigung