• Nidda (Landkreis Wetteraukreis, Hessen)
Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage Erteilung

Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen

Wenn Sie einen Teil einer Anlage errichten und beziehungsweise oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Beschreibung

Anlagen können auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.

Wenn Sie eine Anlage in mehreren Teilen errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Behörde. Eine Teilgenehmigung kann beantragt und erteilt werden, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung,
  • die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor und
  • eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen:

zuständige Stelle

Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.4 - Immissionsschutz (Metall)

Adresse

Hausanschrift

Gutleutstraße 114

60327 Frankfurt am Main

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Telefon: +49 69 2714-5993

Telefax: +49 69 2714-5906

E-Mail: Poststelle_IV_F@rpda.hessen.de

Version

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.2 - Immissionsschutz (Chemie)

Adresse

Hausanschrift

Gutleutstraße 114

60327 Frankfurt am Main

Haltestellen

  • Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
    Linien:
    • S-Bahn: Linie diverse Linien
    • Bus: Linie diverse Linien
    • Regionalbahn: Linie diverse Linien
    • Straßenbahn: Linie diverse Linien

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Telefon: +49 69 2714-5991

Telefax: +49 69 2714-5950

E-Mail: Poststelle_IV_F@rpda.hessen.de

E-Mail: immissionsschutz-da-432@rpda.hessen.de

Version

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.1 - Immissionsschutz (Energie, Lärmschutz)

Adresse

Hausanschrift

Gutleutstraße 114

60327 Frankfurt am Main

Haltestellen

  • Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
    Linien:
    • S-Bahn: Linie diverse Linien
    • Bus: Linie diverse Linien
    • Regionalbahn: Linie diverse Linien
    • Straßenbahn: Linie diverse Linien

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Telefon: +49 69 2714-5990

Telefax: +49 69 2714-5906

E-Mail: Poststelle_IV_F@rpda.hessen.de

Version

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

de

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Antragsunterlagen gemäß der Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem BundesImmissionsschutzgesetz.
  • Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
  • Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
    • Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die Behörde die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind.

Ist der Antrag vollständig, ist dieser mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.

Gibt es Einwendungen, werden diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden.

Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Fristen

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen.

Bearbeitungsdauer

3 bis 7 Monate (Die Dauer kann durch die Behörde verlängert werden.)

Kosten

Es können weitere Kosten anfallen.: Gebühr ab 2.500,00 EUR bis 1.800.000,00 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen, d. h. die Erteilung weiterer Teilgenehmigungen oder der Gesamtgenehmigung kann auch versagt werden.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 02.01.2024

Version

Technisch erstellt am 23.05.2023

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Betrieb eines Anlagenteils, Umwelteinwirkungen, Gegenstand, Zusätzliche Anlage, immissionsschutzrechtlich, Genehmigungsverfahren, Änderungsgenehmigung, Teilgenehmigung, Neugenehmigung, Teilanlage, Anlagenteile, Anlagen, Immissionsschutz

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019