Förderung des Breitbandausbaus (Gigabitinfrastrukturausbau) beantragen
Mit der Förderung soll durch eine zuverlässige, erschwingliche und hochwertige Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang unterversorgten Gebieten ermöglicht werden.
Beschreibung
Ziel der Förderung ist es, durch eine zuverlässige, erschwingliche und hochwertige Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang unterversorgen Gebieten zu ermöglichen.
Zur Erreichung dieses Zwecks werden Breitbandprojekte in Kreisen und Kommunen und dort in weißen oder grauen Flecken gefördert, soweit die Förderung beihilferechtlich zulässig ist. Ziel ist hierbei insbesondere auch die Migration von FTTC-Infrastrukturen auf FTTB- und FTTH-Infrastrukturen. Bei FTTC (Fiber To The Curb) handelt es sich um Glasfaserverlegung bis zum Randstein bzw. Kabelverzweiger. Bei FTTB (Fiber To The Building) ist Glasfaserverlegung bis zum Gebäude gemeint. Bei FTTH (Fiber To The Home) wird die Glasfaser bis in die Wohnung verlegt.
Von der Förderung sollen insbesondere auch Schulen, andere Bildungseinrichtungen und Gewerbegebiete profitieren.
Ebenso können Vorhaben kofinanziert werden, die auf Basis der Richtlinie des Bundes zur „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland “ (Gigabit-RL 2.0) gefördert werden.
Schließlich soll vor allem zur Nutzung von Synergien die Mitverlegung von Leerohren im Rahmen von Baumaßnahmen zu anderen Zwecken als dem Breitbandausbau geförderten werden. Des Weiteren soll auch die Mitverlegung zur Versorgung von Neubaugebieten gefördert werden können. Beides steht unter dem Vorbehalt des marktwirtschaftlichen Ausbaus und der Förderung durch andere Förderprogramme.
zuständige Stelle
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie dürfen mit der Umsetzung des Projektes noch nicht begonnen haben
- Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann.
- Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht.
- Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.
- Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Förderberechtigte oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.
- Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank zu beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag online über das Kundenportal der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
- Der Antrag wird anschließend bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) geprüft.
- Bei positivem Verlauf erteilt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) die Förderzusage.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessische Staatskanzlei, Bereich der Hessischen Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung am 11.04.2023
Stichwörter
Breitbandförderung, Wirtschaftlichkeitslückenmodell, Verlegung von Leerrohren, Glasfaser, Gigabitinfrastruktur, Informationstechnologie, Betreibermodell, Mitverlegung von Leerrohren