Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Beschreibung
Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.
Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
Marburger Straße 91
35396 Gießen
Aufzug vorhanden
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 641 303-0(Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197
Internet
Voraussetzungen
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024
Stichwörter
Anzeige, Hochschutzgerät, Schulröntgenanlage, technisch, Basisschutzgerät, Vollschutzgerät, Röntgeneinrichtung, Röntgengeräte, Röntgenanlage