Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme

    Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme

    Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).

    Beschreibung

    Sie möchten Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden (anzeigen), bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

    Wenn die zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen zustimmt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen.

    In folgenden Fällen kann die Behörde der Tätigkeit nicht zustimmen:

    • Es liegen Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben,
    • Sie können erforderliche Nachweise nicht oder nicht mehr erbringen oder
    • es ist unklar, ob das für die Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Marburger Straße 91

    35396 Gießen

    Aufzug vorhanden

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Dienstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Mittwoch 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Donnerstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
    • Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person
    • Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person nötig ist
    • Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind

    Voraussetzungen

    • Die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben.
    • Sie verfügen über das notwendige Personal, um die Tätigkeit auszuführen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Sie müssen die Tätigkeit melden (anzeigen), bevor Sie damit beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Instandsetzung, Röntgeneinrichtung, Wartung, geschäftsmäßig, Abnahmeprüfung, Anzeige, Erprobung, Störstrahler, Prüfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English