Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung
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    Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

    Wenn Sie einen Störstrahler in Betrieb nehmen möchten oder wesentliche Änderungen an dessen Betrieb vornehmen, müssen Sie vorab eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.

    Beschreibung

    Sie beabsichtigen, einen Störstrahler zu betreiben oder einen bereits genehmigten Störstrahler wesentlich abzuändern? Dann benötigen Sie vorab eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Marburger Straße 91
    35396 Gießen

    Kontakt speichern

    Aufzug vorhanden

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51
    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Dienstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Mittwoch 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Donnerstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 641 303-0(Zentrale)

    Fax: +49 641 303-2197

    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
    • Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt und ihnen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
    • Es ist gewährleistet, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
    • Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
    • Die Ausrüstungen sind vorhanden, die erforderlich sind, um die Schutzvorschriften einzuhalten.
    • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2023
    Technisch geändert am 25.06.2024

    Stichwörter

    Störstrahler Änderung, Störstrahler, Störstrahler anmelden, Störstrahler Antrag, Störstrahler Genehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019