Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung
    99006024006000

    Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

    Wenn Sie einen Störstrahler in Betrieb nehmen möchten oder wesentliche Änderungen an dessen Betrieb vornehmen, müssen Sie vorab eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.

    Beschreibung

    Sie beabsichtigen, einen Störstrahler zu betreiben oder einen bereits genehmigten Störstrahler wesentlich abzuändern? Dann benötigen Sie vorab eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 43.1 - Immissionsschutz (Metall, Strahlenschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    (Neue Adresse ab 1. Dezember 2022)
    Kreuzberger Ring 17a + b
    65205 Wiesbaden

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    Haltestellen

    • Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
      Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
    • Haltestelle: Tillpetersrech
      Bus: Linie 5
    • Haltestelle: Am Hochfeld
      Bus: Linie 15, 28
    • Haltestelle: Kreuzberger Ring
      Bus: Linie 15, 28

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

    Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 3309-2449

    Fax: +49 611 3309-2444

    E-Mail: immissionsschutz-wi@rpda.hessen.de

    E-Mail: Strahlenschutz-Wi@rpda.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
    • Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt und ihnen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
    • Es ist gewährleistet, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
    • Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
    • Die Ausrüstungen sind vorhanden, die erforderlich sind, um die Schutzvorschriften einzuhalten.
    • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2023
    Technisch geändert am 25.06.2024

    Stichwörter

    Störstrahler Änderung, Störstrahler, Störstrahler anmelden, Störstrahler Antrag, Störstrahler Genehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019