Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung
Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung
Wenn Sie einen Störstrahler in Betrieb nehmen möchten oder wesentliche Änderungen an dessen Betrieb vornehmen, müssen Sie vorab eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.
Beschreibung
Sie beabsichtigen, einen Störstrahler zu betreiben oder einen bereits genehmigten Störstrahler wesentlich abzuändern? Dann benötigen Sie vorab eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Voraussetzungen
- Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
- Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt und ihnen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
- Es ist gewährleistet, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
- Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
- Die Ausrüstungen sind vorhanden, die erforderlich sind, um die Schutzvorschriften einzuhalten.
- Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024
Stichwörter
Störstrahler Änderung, Störstrahler, Störstrahler anmelden, Störstrahler Antrag, Störstrahler Genehmigung