Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen beantragen
Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, die Sie im Vorfeld beantragen sollten. Sie weist nach, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie staatliche oder kommunale Einrichtungen.
Beschreibung
Nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG können die Umsätze privater Unternehmen von der Steuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie staatliche oder kommunale Einrichtungen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von Theatern, Museen, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Archiven, Büchereien.
Diese Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung geprüft werden.
Ziel der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist es, nicht nur öffentlich-rechtlich Einrichtungen zu fördern, sondern eine gerechte umsatzsteuerliche Behandlung zwischen den o.g. privaten und öffentlichen kulturellen Einrichtungen herbeizuführen. Von einer solchen Befreiung profitieren insbesondere die Verbraucher, da auf die Eintrittsgelder keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Auch Solokünstler können von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Dies betrifft vor allem Künstler der darstellenden Künste deren Auftritte üblicherweise vor Publikum stattfinden (Musik, Schauspiel, Tanz, Gesang). Dirigenten und Chorleiter können ebenfalls eine Befreiung erlangen.
Auch Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen können eine Umsatzsteuerbefreiung erlangen. Voraussetzung ist, dass diese an Einrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 20 a) UStG tätig sind und deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung, benötigen sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen sind, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die oben genannten Einrichtungen erfüllen. Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen sog. Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch das Finanzamt geprüft werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 14 - Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
64278 Darmstadt
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6151 12-5313(Servicetelefon -4632)
Telefax: +49 6151 12-5650(oder -5285)
erforderliche Unterlagen
- Konzert- oder Spielplan
- Flyer
- Pressebericht
- Biographie
- Satzung
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Die Umsätze privater Unternehmen können gemäß § 4 Nummer 20 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie staatliche oder kommunale Einrichtungen erfüllen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von Theatern, Museen, Orchestern, Kammermu-sikensembles, Chören, Archiven, Büchereien, zoologischen Gärten und Tierparks.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung schriftlich beantragen wollen :
- Sie rufen die Internetseite von Regierungspräsidium Darmstadt auf und geben Sie bei der Suche Suchbegriff: „Umsatzsteuerbefreiung“ ein.
- In der Liste mit den Ergebnissen suchen Sie nach der Seite namens „Gewerberecht Umsatzsteuerbefreiung“.
- Sobald Sie sich in der richtigen Seite befinden, erfahren Sie mehr über das Thema, sowie eine Liste mit den Ansprechpartnern.
- In dem Bereich finden Sie den benötigten Papierantrag „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) UStG für kulturelle Einrichtungen“ bitte laden Sie dieses Dokument herunter und füllen Sie es aus.
- Es ist noch in dem Bereich ein Dokument namens „In-formationen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen“ vorhanden, lesen Sie bitte das Doku-ment, um sich besser darüber zu informieren.
- Wenn Sie den Papierantrag ausgefüllt und die benötigten Nachweise bereitgestellt haben, lassen Sie bitte uns diese per Post, per Fax (oder per E-Mail) zukommen.
- Bis zu 4 Wochen erhalten Sie eine Rückmeldung, ob Ihren Antrag genehmigt oder abgelehnt ist.
- Dementsprechend bekommen Sie eine Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung oder einen Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung online beantragen wollen:
- Sie reichen den ausgefüllten Antrag und gegebenenfalls weitere Dokumente über das neuentwickelte Online-Portal des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Abhängig Ihrer Authentifizierungsauswahl, bekommen Sie eine Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung oder einen Ablehnungsbescheid über das Nutzerkonto Bund, Unternehmenskonto Bund, online Speicher oder per Post.
Fristen
Der Antrag ist in dem Jahr zu stellen, in dem die Leistungen zum ersten Mal erbracht werden bzw. sobald das Unternehmen gegründet wurde. Eine nachträgliche Befreiung ist für bis zu zehn Jahren rückwirkend möglich. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung ist ab dem Zeitpunkt nachzuweisen, indem die Bescheinigung erstmalig erfolgen soll.
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen (Die Bearbeitung kann variieren (Nachforderung von Unterlagen, innerhalb von Stoßzeiten, Urlaub, Krankheit etc.).)
Kosten
Für die Zahlung der Kosten der Befreiung wird eine Referenznummer erstellt, die als Kassenzeichen gilt und die Zuordnung der Zahlung ermöglicht.: Gebühr 90.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen (HMdF) am 17.11.2022
Stichwörter
Steuer, Bescheinigungsverfahren, Befreiung, Bescheinigung, Steuerbescheinigung, Umsatzsteuerbefreiung, kulturelle Einrichtung