Erstaufforstung Genehmigung
Wenn Sie die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen planen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Beschreibung
Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und einen entsprechenden Antrag stellen, prüft die zuständige Behörde unter Beteiligung der unteren Forstbehörde (sowie weiterer beteiligter Fachbehörden), ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Nach dem Erhalt der jeweiligen Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.
Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.
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Ansprechpartner
60.3 - Umwelt
Beschreibung
Die Ziele des Naturschutzes sind insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz und im Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz festgelegt.
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen. Dabei ist die Untere Naturschutzbehörde, soweit nichts anderes bestimmt, für den Vollzug des Naturschutzrechtes zuständig. Sie hat die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.
Um dies sicherzustellen, hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde gehören insbesondere die Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft, die Maßnahmenplanung- und umsetzung in Natura 2000 - Gebieten, die Abgabe von Stellungnahmen während der Beteiligung in Baugenehmigungsverfahren sowie Aufgaben im Rahmen des Artenschutzes.
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kontakt
Telefon: 05681 775-6011
Telefax: 05681 775-6001
Kontaktperson
Frau Sigrun Keim
E-Mail: Sigrun.Keim@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6045
Frau Bärbel McEnaney
E-Mail: Baerbel.McEnaney@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6041
Herr Volker Schmidt
Telefon Festnetz: 05681 775-6043
Herr Stefan Ebener
E-Mail: Stefan.Ebener@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6042
Frau Johanna Schramm
E-Mail: Johanna.schramm@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6049
Herr Kai Pötter
Telefon Festnetz: 05681 775-6053
Herr Peter Trümner
E-Mail: Peter.Truemner@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6054
Herr Denis Wernergold
E-Mail: denis.wernergold@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6046
Herr Steffen Thielmann
Telefon Festnetz: 05681 775-6061
Herr Simon Schmidt
Telefon Festnetz: 05681 775-6047
Frau Anna Tegtmeier
E-Mail: anna.tegtmeier@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6051
Frau Babette Tanner
Telefon Festnetz: 05681 775-6030
Herr Patrick Iber
Telefon Festnetz: 05681 775-6058
Frau Claudia Weppler
Telefon Festnetz: 05681 775-6052
Frau Franziska Lorer
Frau Monika Götting
Telefon Festnetz: 05681 775-6055
Frau Jennifer Luckhart
E-Mail: jennifer.luckhart@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6048
Frau Sonja Orth-Bächt
E-Mail: Sonja.Orth-Baecht@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6044
Frau Michaela Pabst
E-Mail: Michaela.Pabst@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6057
Herr Alexander Schäfer
Telefon Festnetz: 05681 775-6059
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Formloser schriftlicher Antrag:
- Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
- Beschreibung des Zwecks zur Neuanlage von Wald oder der Aufforstung von Waldwiesen
- Begründung zum Vorhaben
- Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung
- Angabe zu geplanten Baumarten
- Angaben zur Fläche für die eine Neuanlage von Wald oder Aufforstung einer Waldwiese vorgesehen ist:
- Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
- Flächengröße
- Lageplan bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche
- Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuch)
- Angabe zur derzeitigen Nutzung
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ein.
Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:
- Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde
- Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden
- Prüfung und ggf. Aufnahme von Auflagen und Entscheidung über den Antrag
- Bei Erteilung der Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt
Bearbeitungsdauer
1 bis 2 Monate
Kosten
Kosten: 100,- Euro je Hektar.
Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
- Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn:
- Interessen der Landesplanung und der Raumordnung,
- Interessen der Landwirtschaft
- Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder
- erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.
- Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
- Die Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein, die die Neuanlage von Wald betreffen
- Sofern eine Aufforstung als Ersatzaufforstung vorgesehen ist:
- diese kann auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto vorgenommen werden
- mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 20.02.2023
Stichwörter
Neuanlage von Wald, Walderhaltung, Aufforstung, Erstaufforstung, Aufforstung von Waldwiesen, Waldneuanlage, Ersatzaufforstung