Erstaufforstung Genehmigung
Wenn Sie die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen planen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Beschreibung
Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und einen entsprechenden Antrag stellen, prüft die zuständige Behörde unter Beteiligung der unteren Forstbehörde (sowie weiterer beteiligter Fachbehörden), ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Nach dem Erhalt der jeweiligen Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.
Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.
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Ansprechpartner
83.3 - Hoheitsaufgaben
Beschreibung
Aufgaben der Arbeitsgruppe Hoheitsaufgaben:
- Düngemittelverkehrskontrollen und Pflanzenschutzkontrollen
- Fachrechtskontrollen nach Düngeverordnung
- Konditionalität
- Hoheitliche Forstliche Aufgaben; Genehmigungen für Waldrodungen und Waldneuanlagen
- Förderung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Überwachung der Klärschlammausbringung
- Genehmigung der Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke nach dem Grundstückverkehrsgesetz und dem Landpachtgesetz
- Aufgaben als Siedlungsbehörde nach dem Reichsiedlungsgesetz
Gute landwirtschaftliche Praxis (GLP)
- Nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürliche Ressource.
- Gewöhnliche Standards der Bewirtschaftung, die ein verantwortungsbewusster Landwirt in der Region anwenden würde.
- Grundlage einer ökonomisch effizienten Produktion von qualitativ hochwertigen sowie sicheren Lebensmitteln, bei gleichzeitiger Berücksichtigung umweltrelevanter Aspekte der landwirtschaftlichen Produktion
- Basis der GLP sind nationales und internationales Fachrecht, zum Beispiel Düngeverordnung, Pflanzenschutzgesetz, Bodenschutzgesetz, Tierschutzgesetz, EU-Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit- und Tierschutz (Cross Compliance), Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Konditionalität
Verknüpfung der Direktzahlungen mit der nachweislichen Einhaltung von Rechtsstandards aus den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Gesundheit von Mensch und Tier, Tierkennzeichnung, Tierschutz
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand:
- Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung
- Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
- Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
- Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
- Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
Grundanforderungen an die Betriebsführung:
- Regelungen für den Bereich Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie
- Regelungen der Nitratrichtlinie
- Regelung zur Tierkennzeichnung und -registrierung
- Regelungen zum Pflanzenschutz
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kontakt
Kontaktperson
Herr Matthias Haep
E-Mail: matthias.haep@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-8332
Frau Regina Börner-Schäfer
E-Mail: regina.boerner-schaefer@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-8330
Frau Karolin Neubauer
E-Mail: Karolin.Neubauer@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-8337
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Formloser schriftlicher Antrag:
- Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
- Beschreibung des Zwecks zur Neuanlage von Wald oder der Aufforstung von Waldwiesen
- Begründung zum Vorhaben
- Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung
- Angabe zu geplanten Baumarten
- Angaben zur Fläche für die eine Neuanlage von Wald oder Aufforstung einer Waldwiese vorgesehen ist:
- Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
- Flächengröße
- Lageplan bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche
- Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuch)
- Angabe zur derzeitigen Nutzung
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ein.
Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:
- Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde
- Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden
- Prüfung und ggf. Aufnahme von Auflagen und Entscheidung über den Antrag
- Bei Erteilung der Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt
Bearbeitungsdauer
1 bis 2 Monate
Kosten
Kosten: 100,- Euro je Hektar.
Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
- Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn:
- Interessen der Landesplanung und der Raumordnung,
- Interessen der Landwirtschaft
- Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder
- erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.
- Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
- Die Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein, die die Neuanlage von Wald betreffen
- Sofern eine Aufforstung als Ersatzaufforstung vorgesehen ist:
- diese kann auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto vorgenommen werden
- mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 20.02.2023
Stichwörter
Erstaufforstung, Neuanlage von Wald, Aufforstung, Walderhaltung, Waldneuanlage, Aufforstung von Waldwiesen, Ersatzaufforstung