Veröffentlichung des Amtsblatts
Amtsblätter werden von den Kommunen herausgegeben, um Satzungen und gesetzlich vorgeschriebene amtliche Mitteilungen öffentlich bekanntzumachen und über sonstige amtliche Mitteilungen zu informieren.
Hinweise für Schauenburg: Veröffentlichung des Amtsblatts
Das Amtliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Schauenburg ist die Homepage: www.gemeinde-schauenburg.de
Das Amtliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Schauenburg ist die Homepage: www.gemeinde-schauenburg.de
Beschreibung
Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie verkündet, das heißt öffentlich bekanntgemacht werden. Bundesgesetze und -verordnungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet, Landesvorschriften in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Bundesländer. Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem Amtsblatt, einer Zeitung, im Internet oder in kleineren Gemeinden durch Anschlag an einer Verkündungstafel vorsehen. In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht. Daneben wird über sonstige amtliche Mitteilungen informiert. In einem nichtamtlichen Teil können die Amtsblätter kurze Nachrichten aus der Kommune oder Hinweise auf Veranstaltungen enthalten.
Hinweise für Schauenburg: Veröffentlichung des Amtsblatts
Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Schauenburg ist die Homepage: www.gemeinde-schauenburg.de
Ergänzend werden die Amtlichen Bekanntmachungen auch im Mitteilungsblatt „Schauenburg Kurier“ veröffentlicht.
Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Schauenburg ist die Homepage: www.gemeinde-schauenburg.de
Ergänzend werden die Amtlichen Bekanntmachungen auch im Mitteilungsblatt "Schauenburg Kurier" veröffentlicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die jeweilige Gemeinde.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Keine
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 25.07.2023
Stichwörter
Veröffentlichung, Öffentliche Bekanntmachung, Verordnungsblatt, Rechtsverordnung, Satzung