Einsicht in das Vereinsregister nehmen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Das Vereinsregister ist öffentlich und für jedermann einsehbar. Durch eine Einsicht in das Register lässt sich z. B. feststellen, wer für den jeweiligen Verein handeln darf oder welchen Zweck der Verein hat.
Beschreibung
Das Vereinsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Vereinen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Im Register stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, einen Verein im Geschäftsverkehr zu vertreten.
Ansprechpartner
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Vereinsregisterinformationen können zu Informationszwecken vor Ort beim zuständigen Registergericht oder kostenfrei online im Registerportal der Länder eingeholt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zur Einsichtnahme in das Vereinsregister steht Ihnen im Internet das gemeinsame Registerportal der Länder zur Verfügung. Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach eingetragenen Vereinen zu suchen, detaillierte Informationen abzuru-fen und den Registerinhalt zudem als PDF-Dokument zu erhalten.
Darüber hinaus können Sie das Vereinsregister auch weiterhin wäh-rend der Geschäftszeiten im zuständigen Registergericht einsehen und dort bei Bedarf eine beglaubigte Abschrift erhalten (gebühren-pflichtig).
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Auskunft aus dem Registerportal der Länder erhalten Sie unmit-telbar.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 23.12.2022
Stichwörter
Vereinsregister, VR, Handelsregister, eingetragener Verein, Auskunft, eV, Verein