vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung
    99094007095000

    Registrierung von ausländischen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern zur vorübergehenden Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Sie möchten vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungenanbieten und sind bereits als Rechtsdienstleister mit Niederlassung im europäischen Ausland tätig? Dann müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Behörde mitteilen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die im europäischen Ausland (EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz) zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten oder vergleichbaren Berufs oder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG rechtmäßig niedergelassen sind und eine der nachstehenden Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich auch in der Bundesrepublik Deutschland erbringen wollen, müssen Sie vor der ersten Erbringung einer der folgenden Rechtsdienstleistungen in Deutschland gegenüber der nach § 19 RDG zuständigen Behörde Meldung erstatten:

    • Inkassodienstleistungen
    • Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente und der betrieblichen und berufsständigen Versorgung
    • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht

    Diese Meldung ist, wenn es die Tätigkeit erfordert, jährlich zu wiederholen.

    Die zuständige Behörde prüft, ob die Meldung den nach § 15 Abs. 2 S. 3 RDG erforderlichen Inhalt hat.

    Sobald die Meldung vollständig vorliegt, nimmt die Behörde eine vorübergehende Registrierung oder die Verlängerung der Registrierung für die Dauer eines Jahres vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

    Sie sind von nun an für die Dauer eines Jahres registriert und können von der Öffentlichkeit über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ gefunden werden.

    Neben den registrierten Anbietern sind über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt.

    Online-Dienst

    Einheitlicher Ansprechpartner Hessen

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    Version

    Technisch erstellt am 30.10.2025
    Technisch geändert am 30.10.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Zuständig für das Land Hessen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

    Ansprechpartner

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Adresse

    Hausanschrift

    ((Gerichtsgebäude D))
    Zeil 42
    60313 Frankfurt am Main

    Kontakt speichern

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
    Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 69 1367-01

    Fax: +49 69 1367-2976

    E-Mail: verwaltung@olg.justiz.hessen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.

    Stichwörter

    OLG

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2023

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

    Adresse

    Hausanschrift

    ((Gerichtsgebäude D))
    Zeil 42
    60313 Frankfurt am Main

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    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
    Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 69 1367-01

    Fax: +49 69 1367-2976

    E-Mail: verwaltung@olg.justiz.hessen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja, die Nutzung der Formulare ist jedoch aufgrund der benötigten Angaben sachdienlich.

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Registrierung als vorübergehender Rechtsdienstleister gemäß § 15 RDG:

    • Rechtmäßige berufliche Niederlassung im europäischen Ausland
    • keine Untersagung der Berufsausübung
    • Berufshaftpflichtversicherung oder Gründe, die gegen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sprechen
    • vorübergehende, gelegentliche Dienstleistungserbringung im Inland

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die Meldung können Sie gegenüber der zuständigen Behörde erstatten. Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 15, 16 RDG sowie auch in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Zuständig für die Registrierung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Die in Hessen nach § 19 RDG zuständige Behörde ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
    • Die Meldung kann nur in Textform unter Beifügung der geforderten Unterlagen erfolgen.
    • Sobald die Meldung vollständig vorliegt, wird durch die zuständige Behörde nach erfolgter Registrierung eine öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister ausgelöst.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 19.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.12.2022
    Technisch geändert am 28.02.2025

    Stichwörter

    Rechtsdienstleistungsregister, Rentenberatung, Rechtsdienstleistung, Rechtsdienstleistung als Nebenleistung, Rechtsdienstleistungen durch nicht-registrierte Personen, Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen, Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG, rechtliche Hilfe, rechtliche Prüfung des Einzelfalls, Inkassodienstleistung, Forderungseinziehung, Unfallversicherungsberatung, Beratung Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht, Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht, Vorübergehende Rechtsdienstleistung, Rechtsdienstleister im europäischen Ausland, Ausländische Rechtsdienstleister, Meldung zur vorübergehenden Registrierung, Vorübergehende Registrierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019