Registrierung von ausländischen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern zur vorübergehenden Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland
Sie möchten vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungenanbieten und sind bereits als Rechtsdienstleister mit Niederlassung im europäischen Ausland tätig? Dann müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Behörde mitteilen.
Beschreibung
Wenn Sie als natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die im europäischen Ausland (EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz) zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten oder vergleichbaren Berufs oder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG rechtmäßig niedergelassen sind und eine der nachstehenden Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich auch in der Bundesrepublik Deutschland erbringen wollen, müssen Sie vor der ersten Erbringung einer der folgenden Rechtsdienstleistungen in Deutschland gegenüber der nach § 19 RDG zuständigen Behörde Meldung erstatten:
- Inkassodienstleistungen
- Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente und der betrieblichen und berufsständigen Versorgung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Diese Meldung ist, wenn es die Tätigkeit erfordert, jährlich zu wiederholen.
Die zuständige Behörde prüft, ob die Meldung den nach § 15 Abs. 2 S. 3 RDG erforderlichen Inhalt hat.
Sobald die Meldung vollständig vorliegt, nimmt die Behörde eine vorübergehende Registrierung oder die Verlängerung der Registrierung für die Dauer eines Jahres vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Sie sind von nun an für die Dauer eines Jahres registriert und können von der Öffentlichkeit über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ gefunden werden.
Neben den registrierten Anbietern sind über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt.
zuständige Stelle
Zuständig für das Land Hessen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Ansprechpartner
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.
Stichwörter
OLG
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.
erforderliche Unterlagen
- Eine Meldung, die folgendes enthält:
- die nach § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) - c) RDG bekanntzumachenden Angaben,
- eine Bescheinigung, dass die Person oder Gesellschaft zur Ausübung eines Berufes nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG oder eines vergleichbaren Berufes oder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Abs. 1 S.1 Nr. 3 RDG) rechtmäßig in einem EU, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassen ist und ihr die Ausübung nicht (auch nicht vorübergehend) untersagt ist oder einen Nachweis der rechtmäßigen Ausübung in einem dieser Staaten für mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist,
- einen Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine erläuternde Erklärung, dass der Abschluss einer Versicherung nicht möglich/unzumutbar ist oder der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird,
- Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist sowie gegebenenfalls eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rechtsdienstleistungsregister.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja, die Nutzung der Formulare ist jedoch aufgrund der benötigten Angaben sachdienlich.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Registrierung als vorübergehender Rechtsdienstleister gemäß § 15 RDG:
- Rechtmäßige berufliche Niederlassung im europäischen Ausland
- keine Untersagung der Berufsausübung
- Berufshaftpflichtversicherung oder Gründe, die gegen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sprechen
- vorübergehende, gelegentliche Dienstleistungserbringung im Inland
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Die Meldung können Sie gegenüber der zuständigen Behörde erstatten. Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 15, 16 RDG sowie auch in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Zuständig für die Registrierung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Die in Hessen nach § 19 RDG zuständige Behörde ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
- Die Meldung kann nur in Textform unter Beifügung der geforderten Unterlagen erfolgen.
- Sobald die Meldung vollständig vorliegt, wird durch die zuständige Behörde nach erfolgter Registrierung eine öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister ausgelöst.
Fristen
Die Meldung ist vor Erbringung der ersten Rechtsdienstleistung zu erbringen.
Nach Ablauf eines Jahres wird die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister automatisch gelöscht.
Hinweise (Besonderheiten)
- Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsregister)Mit diesem Portal haben die Landesjustizverwaltungen eine Plattform zur Information über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen geschaffen. Neben den vorhandenen Registrierungen und Untersagungen können hier auch Anträge und Informationen zum Registrierungsverfahren abgerufen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 19.12.2022
Stichwörter
Inkassodienstleistung, Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht, Rechtsdienstleistung als Nebenleistung, Rentenberatung, Vorübergehende Rechtsdienstleistung, Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, Ausländische Rechtsdienstleister, rechtliche Prüfung des Einzelfalls, Beratung Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht, Vorübergehende Registrierung, Rechtsdienstleistungsgesetz, Meldung zur vorübergehenden Registrierung, Rechtsdienstleistungsregister, rechtliche Hilfe, RDG, Rechtsdienstleister im europäischen Ausland, Rechtsdienstleistungen durch nicht-registrierte Personen, Rechtsdienstleistung, Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen, Unfallversicherungsberatung, Forderungseinziehung