Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln Erteilung
    99005024001000

    Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln beantragen

    Wenn Sie einen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.  

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Großhandel mit Humanarzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor dem Beginn Ihrer Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Als Humanarzneimittel sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu verstehen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind.

    Als Großhandel mit Arzneimitteln gilt jeder berufs- oder gewerbsmäßige Handel, der Arzneimittel

    • beschafft,
    • lagert,
    • abgibt oder
    • ausführt.

    Die Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucherinnen und Verbraucher als Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte oder Krankenhäuser gilt nicht als Großhandel.

    Eine Großhandelserlaubnis kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Sie eine verantwortliche Person benennen, die zur Ausübung der Tätigkeit die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

    Die Erlaubnis gilt nur für die jeweilige Betriebsstätte, sowie für die Tätigkeiten und Arzneimittel, für die die Erlaubnis erteilt wird. Möchten Sie mehrere Betriebsstätten betreiben, können Sie sich bei der zuständigen Behörde darüber informieren, ob für jede Betriebsstätte ein separater Antrag nötig ist.

    Wenn Sie eine Großhandelserlaubnis beantragt haben, unterliegt Ihre Betriebsstätte der Überwachung durch die zuständige Behörde.

    Als Antragstellerin oder Antragsteller kommen natürliche Personen, juristische Personen, nicht-rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts in Betracht.

     

    Hinweise für Hessen: Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln beantragen

    Als Antragstellerin oder Antragsteller kommen natürliche Personen, juristische Personen, nicht-rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts in Betracht.

     

    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

    Ansprechpartner

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie

    Adresse

    Postanschrift

    (Zentrale Postanschrift)

    Postfach 11 03 52

    64218 Darmstadt

    Hausanschrift

    (Zentrale Hausanschrift)

    Heinrich-Hertz-Str. 5

    64295 Darmstadt

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 3259-1000

    Fax: +49 611 3279-1028

    E-Mail: pharmazie@hlfgp.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Antrag auf eine Großhandelserlaubnis müssen Sie:

    • die bestimmte Betriebsstätte sowie die Tätigkeiten und die Arzneimittel benennen, für die die Erlaubnis erteilt werden soll
    • Nachweise darüber vorlegen, dass Sie über geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen verfügen für:
      • eine ordnungsgemäße Lagerung
      • einen ordnungsgemäßen Vertrieb
      • soweit vorgesehen, ein ordnungsgemäßes Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln
    • eine verantwortliche Person benennen, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt
    • eine Erklärung beifügen, in der Sie sich verpflichten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Großhandels geltenden Regelungen einzuhalten.

    Voraussetzungen

    • Sie möchten einen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben.
    • Ihre Einrichtung oder Ihr Betrieb ist bereits in der SPOR-Datenbank der europäischen Arzneimittelagentur (EMA) registriert. SPOR steht für Substance, Product, Organisation, Referentials.
    • Benennung mindestens einer hessischen Betriebsstätte,
    •  geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen,
    •  Benennung einer verantwortlichen Person mit der erforderlichen Sachkenntnis,
    •   Zuverlässigkeit sowohl des Antragstellers als auch der verantwortlichen Person.

    Hinweise für Hessen: Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln beantragen

    • Benennung mindestens einer hessischen Betriebsstätte,
    •  geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen,
    •  Benennung einer verantwortlichen Person mit der erforderlichen Sachkenntnis,
    •   Zuverlässigkeit sowohl des Antragstellers als auch der verantwortlichen Person.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihren Antrag per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
    • Bei einem Neuantrag muss ein Termin zur Abnahmebesichtigung des Großhandels vor Aufnahme der Tätigkeit vereinbart werden.

    Hinweise für Hessen: Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln beantragen

    • Sie reichen Ihren Antrag per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
    • Bei einem Neuantrag muss ein Termin zur Abnahmebesichtigung des Großhandels vor Aufnahme der Tätigkeit vereinbart werden.

    Fristen

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die zuständige Behörde trifft eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Wenn die zuständige Behörde von Ihnen weitere Angaben zu den Voraussetzungen nachfordert, setzt sie die genannte Frist so lange aus, bis die erforderlichen Angaben vorliegen.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie benötigen keine Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln für:

    • den Verkehr von außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln, die
      • Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind und
      • im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen
    • Tätigkeiten, die als Apotheke im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes durchgeführt werden.

    Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht für „Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben“.

    Hinweise für Hessen: Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln beantragen

    Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht für „Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben“.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege am 10.10.2025

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2022

    Technisch geändert am 17.10.2025

    Stichwörter

    Arzneimittel, vollsortierter Arzneimittelgroßhandel, Freiverkäufliche Arzneimittel, Krankenhaus, Medikamente, AMG, Großhandel, Handel mit Arzneimitteln, Großhandel Erlaubnis, Testsera, teilsortierter Arzneimittelgroßhandel, Arzneimittelgroßhandel, Erlaubnis Arzneimittel, Apotheke, Vertrieb von Arzneimitteln, apothekenpflichtige Arzneimittel, SPOR-Datenbank, Beschaffung von Arzneimitteln, Lagerung von Arzneimitteln, Testantigene, Arzneimittel Handel, Humanarzneimittel, Großhandelserlaubnis, Erlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019