Vereinsregister Eintragung bei Anmeldung
    99119004060004

    Ersteintragung eines Vereins im Vereinsregister

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie einen Verein zu nicht wirtschaftlichen Zwecken gegründet haben, dann können Sie diesen in das Vereinsregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    Durch die Eintragung ins Vereinsregister erlangt ein Verein volle Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet, dass er laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch Rechte und Pflichten haben kann. Er kann also unter anderem vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Verein muss einen Vorstand haben, der diesen gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

    zuständige Stelle

    Registergericht (beim Amtsgericht) am Ort des Sitzes des Vereins

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011
    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Sofern ein Verein zu nicht wirtschaftlichen Zwecken gegründet wurde, kann eine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erfolgen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • bei Eintragung kein Rechtsmittel
    • bei Zurückweisung der Anmeldung – Beschwerde nach §§ 382 Absatz 4 Satz 2, 58 FamFG

    Verfahrensablauf

    Der Verein ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl durchzuführen, das heißt, die Anmeldung muss von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Die Unterschrift(en) unter der Anmeldung ist/sind von einer Notarin/einem Notar oder dem Ortsgericht zu beglaubigen. Eine Beglaubigung durch andere Ämter oder Dienststellen reicht nicht aus. Einzureichende Protokolle und Satzungen bedürfen keiner Unterschriftsbeglaubigung.

    Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1. Abschrift (Kopie) der Satzung, von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben, mit Angabe des Tages der Errichtung der Satzung,

    2. Abschrift (Kopie) des Gründungsprotokolls, aus dem sich die Wahl des Vorstands ergibt, unterschrieben von der/den Person(en), die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben hat/haben.

    Die Anmeldung wird durch das zuständige Registergericht beim Amtsgericht geprüft. Soweit eine Eintragung erfolgen kann, wird diese im Vereinsregister vollzogen, andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 02.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 02.12.2022
    Technisch geändert am 26.02.2025

    Stichwörter

    Eintragung, Verein, Vereinsregister, Satzung, Vereinsgründung, eingetragener Verein, eV, VR, e V, gemeinnütziger Verein, Vorstand, Vereinsmitglieder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019