Fachapothekerin oder Fachapotheker aus Drittstaaten Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung beantragen
Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Beschreibung
Der Beruf Fachapothekerin oder Fachapotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Ausbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesapothekerkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
zuständige Stelle
Landesapothekerkammer Hessen
Zuständigkeit
Landesapothekerkammer Hessen
erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufserfahrung
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
- Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung
- zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
- schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Apothekerkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Voraussetzungen
- Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben.
- Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 28, 32 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Heilberufsgesetz) in Verbindung mit § 16 Absatz 6 und § 15 der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Hessen.
- Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten (Heilberufsgesetz)
- Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben.
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen Sie bei der zuständigen Landesapothekerkammer:
- Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Wird Ihre Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nicht bescheinigt:
- Sie erhalten eine Begründung.
- Sie können eine Prüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
- Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sprechen Sie am besten zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Kostensatzung der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes an.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Bundesinstitut für Berufsbildung am 19.10.2023
Stichwörter
Apothekerin, öffentliches Gesundheitswesen, Pharmazeutische Analytik, Arzneimittelinformation, Fachapotheker, Allgemeinpharmazie, Drittstaat, Berufsausübung, Toxikologie und Ökologie, Pharmazeutische Technologie, Berufsanerkennung, Apothekerkammer, Anerkennung, Anerkennung in Deutschland, Fachapothekerin, Klinische Pharmazie, Apotheker