Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung
    99107105041000

    Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherung einreichen

    Sollten Sie Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherungsträger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, wird sie das Verhalten des Versicherungsträgers im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen hin untersuchen und auf deren Behebung hinwirken.

    Beschreibung

    Mit einer Beschwerde können Sie potentielle Rechtsverletzungen seitens des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, muss dieser durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben werden. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde.

    Zuständigkeit

    Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (soweit das Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege die Aufsicht über die betroffene Stelle führt)

    Ansprechpartner

    Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Sonnenberger Str. 2/2a
    65193 Wiesbaden

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 32190

    E-Mail: poststelle@hmfg.hessen.de

    Internet

    Stichwörter

    Familien, Familienhilfe, Gesundheitsamt, Gesundheitswesen, Haus der Senioren, Hilfe zur Pflege, HMFG, Investive Sportförderung, Pflege, Pflegemedaille des Landes Hessen, Pflegestützpunkt, Senioren, Seniorenarbeit, Seniorenbeirat, Seniorenberatung, Seniorenberatungsstelle, Seniorenfreizeit, Seniorenhilfe, Seniorenprogramm, Seniorentreff, Sport, Sportamt, Sporthallen, Sportstätten, Sportvereine

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.

    Nachfolgend wird der betroffene Sozialversicherungsträger falls erforderlich aufgefordert zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.

    Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage.

    Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet nach einer Beschwerde auch tätig zu werden.

    Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.

    Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden.

    Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, dann i.d.R. das jeweilige Sozialministerium des Landes.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege am 12.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 30.11.2022
    Technisch geändert am 12.02.2025

    Stichwörter

    Rentenversicherung, Sozialversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Versicherungen, Aufsichtsbehörde, Rechtsaufsicht, Rechtsverletzung, Sozialversicherungsträger, Rechtsbruch, Versicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019