Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen und über eine der Meisterprüfung gleichwertige inländische Berufsqualifikation verfügen, können Sie sich auf dieser Grundlage in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Beschreibung
Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie beantragen, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
- natürliche oder juristische Personen und
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Das gilt auch, wenn Sie
- einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen.
- mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle.
- Für die Eintragung in die Handwerksrolle muss in der Regel eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung oder eine mindestens gleichwertige Berufsqualifikation vorliegen, die in der Person des Betriebsinhabers / der Betriebsinhaberin oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nachzuweisen ist. Als der Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk gleichwertige Abschlüsse kommen unter anderem deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen in Betracht. Hierzu zählen Abschlüsse als geprüfte Industriemeister oder Industriemeisterinnen.
zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Hessen, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
erforderliche Unterlagen
- Bei Einzelunternehmen:
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation in Kopie
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation in Kopie
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation in Kopie
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.
- Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation in Kopie
Voraussetzungen
Eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung (z.B. Industriemeister oder Industriemeisterin).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Online-Antrag
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen Sie den richtigen Online-Service aus.
- Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen den Bescheid über die Handwerksrolleneintragung.
Schriftlicher Antrag
- Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer herunter.
- Alternativ können Sie sich die erforderlichen Unterlagen auch über die örtlich zuständige Handwerkskammer zusenden lassen.
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
Die zuständige Handwerkammer prüft die Unterlagen.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Handwerksrolleneintragung.
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 01.11.2023
Stichwörter
Handwerksregister, Eintragung als Handwerker, Meisteräquivalent, Handwerkerverzeichnis, Handwerkerregister, Betriebsleitung, gleichgestellte inländische Prüfung, Handwerksrolle, Betriebsleiter, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Handwerkskammer, Genehmigungspflichtiges Handwerk, zulassungspflichtiges Handwerk, Selbstständige Handwerker Zulassung, Betriebsleiterin, staatlich anerkannte Prüfung