Handwerksrolle Eintragung von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung
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    Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung

    Wenn Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, können Sie die Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation feststellen und sich anschließend in die Handwerkrolle eintragen lassen.

    Beschreibung

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
    Das gilt auch, wenn 

    • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
    • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle. 

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

    • natürliche oder juristische Personen und 
    • rechtsfähige Personengesellschaften.

    Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberin eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Als Qualifikationsnachweis kommt ein Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation in Betracht. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation feststellen zu lassen: 

    • Die Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie, wenn Sie im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben, der – unter Berücksichtigung sonstiger Qualifikationsnachweise – der Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk gleichwertig ist. 
    • Dieses Verfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden.

    Mit der Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
     

    zuständige Stelle

    Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt

    Voraussetzungen

    • Im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellung wird geprüft, ob der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis – unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise – der inländischen Meisterprüfung in dem angestrebten Handwerk gleichwertig ist. 
    • Gegebenenfalls können die Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch geeignete Verfahren wie Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen verifiziert werden.
    • Sind die nachgewiesenen Berufsqualifikationen nicht gleichwertig, kommt die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht, um die festgestellten Defizite zu kompensieren.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.
    Online-Antrag:  

    • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder bieten eine Online-Antragstellung an. 
    • Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.

    Schriftlicher Antrag: 

    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich die Antragsformulare herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen. 
    • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer.  
    • Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll. In Zweifelsfällen können sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne oder Ausbildungsordnungen beigezogen und geprüft werden. 
    • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung. 
    • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sogenannte Handwerkskarte.
       

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 23.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2022
    Technisch geändert am 17.02.2026

    Stichwörter

    Anerkennung, Handwerkskammer, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Gleichwertigkeitsfeststellung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Ausländische Berufsqualifikationen, Handwerkerverzeichnis, Handwerkerregister, Handwerkerrolle, Anerkennung ausländische Qualifikation, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, ausländische Berufsqualifikationsanerkennung, Abschluss Anerkennung, Anerkennug von ausländischen Bildungsabschlüssen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019