Handwerksrolle Eintragung von Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO
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    Handwerksrolle Eintragung von Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO

    Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz können Ihre im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation anerkennen lassen, um sich zwecks Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

    Beschreibung

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.

    Das gilt auch, wenn 

    • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
    • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle. 

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

    • natürliche oder juristische Personen und 
    • rechtsfähige Personengesellschaften.

    Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberin eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis kann über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation erbracht werden. Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz sind und selbstständig ein zulassungspflichtiges Handwerk in der Bundesrepublik Deutschland ausüben möchten, haben Sie die Möglichkeit, Ihre in der Heimat erworbenen Berufsqualifikationen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung anerkennen zu lassen. Grundsätzlich ist für die meisten zulassungspflichtigen Handwerke sowohl eine Anerkennung praktischer Berufserfahrung als auch formaler Berufsqualifikationen (Ausbildungsnachweise) möglich. Auf dieser Grundlage kann eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

    Voraussetzungen

    Anerkennung von Berufserfahrung 

    • Bei der Anerkennung von Berufserfahrung muss die Ausübung zumindest wesentlicher Tätigkeiten des Gewerbes über bestimmte Zeiträume nachgewiesen werden. So kann etwa eine mindestens sechsjährige ununterbrochene Vollzeittätigkeit als Selbständiger oder Selbstständige oder Betriebsverantwortlicher beziehungsweise Betriebsverantwortliche innerhalb der letzten 10 Jahre hinreichend sein.
    • Eine Anerkennung von Berufserfahrung ist nicht im Bereich der Gesundheitshandwerke möglich. Hierzu gehören folgende Berufe: 
      • Augenoptikerinnen und Augenoptiker,
      • Hörakustikerinnen und Hörakustiker 
      • Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker 
      • Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher 
      • Zahntechnikerinnen und Zahntechniker

    Anerkennung formaler Berufsqualifikationen

    • Eine Anerkennung formaler Berufsqualifikationen, die durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise dokumentiert sind, kommt für alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe in Betracht. 
    • Voraussetzung ist der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz. 
    • Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. 
    • Sofern die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterbrief) abweichen oder der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten nicht umfasst, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kommt die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht. 

    Hinweis: Alternativ kann eine Anerkennung von Berufsqualifikationen auch auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen. Dieses Verfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden.
     

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 06.10.2023

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2022
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Niederlassungsfreiheit, Ausnahmebewilligung, Handwerksrolle, Freizügigkeit, Anerkennung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, EU-Binnenmarkt, Handwerkerregister, Handwerksrolleneintragung, Betriebsverantwortlicher / Betriebsverantwortliche, Eintragung als Handwerker, Verzeichnis Gewerbe, Anerkennung ausländische Qualifikation, Binnenmarkt, Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige der EU, Handwerksverzeichnis, Staatsangehörige des EWR, Betriebsleitung, Verzeichnis Handwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019