Eintragung in einem Handwerksregister Löschung eines Handwerks (auf Antrag)

    Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben

    Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Handwerkskammer, bei der die Registrierung Ihres Betriebs besteht. Antragsberechtigt sind Sie als Betriebsinhaber oder -inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).

    zuständige Stelle

    Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

    erforderliche Unterlagen

    • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
    • Original der Handwerkskarte bei Löschung eines zulassungspflichtigen Handwerks

    Voraussetzungen

    • Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. 
    • Einzelne dieser gewerblichen Betätigungen sollen nicht fortgeführt werden.  
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Löschung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss

    • durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin,
    • bei Personengesellschaften durch alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und
    • bei juristischen Personen durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder GmbH-Geschäftsführerin)

    beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

    Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgen kann.

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 06.10.2023

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2022

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Löschung, Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe, Handwerksrolle, Anzeige der Liquidation, Genehmigungspflichtiges Handwerk, handwerksähnliches Gewerbe, zulassungspflichtiges Handwerk, zulassungsfreies Handwerk, Handwerksregister, Anzeige der Einstellung, Anzeige der Beendigung, Antrag auf Löschung, Handwerkerregister, Verzeichnis Gewerbe, Handwerkerverzeichnis, Löschen Eintrag, Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke, Handwerkskammer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019