Weitere Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine neue Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
Beschreibung
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass eine neue Betriebsstätte im Kammerbezirk eröffnet wird. Liegt eine neue Betriebsstätte im Bezirk einer anderen Handwerkskammer, so ist die Meldung dort durchzuführen, damit eine Eintragung vorgenommen werden kann.
zuständige Stelle
Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt
Voraussetzungen
Sie möchten eine weitere Betriebsstätte eröffnen.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Eröffnung der weiteren Betriebsstätte.
- Wenn die weitere Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, muss die Eintragung dort erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 28.09.2023
Stichwörter
HWK, Handwerk, Handwerksrolle, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerkskammer, Adresse, Betriebsstätte, Änderungen, Handwerkerverzeichnis, Handwerksregister, Handwerksrolleneintragung, Eintragung Handwerksrolle, Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe, zulassungsfreies Handwerk, Datenänderung, Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke, handwerksähnliches Gewerbe