Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung für Kraftomnibusse beantragen
Sie möchten die Rechte und Pflichten aus einem Kraftomnibusunternehmen übertragen? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.
Beschreibung
Für die Übertragung der Genehmigung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist als Unternehmerin oder Unternehmer bereits im Besitz einer Kraftomnibusgenehmigung
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der übernehmenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Übernehmerin als Unternehmerin oder der Übernehmerals Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Übernehmerin oder der Übernehmerund die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Handlungsgrundlage(n)
- § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 49 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls Widerspruch erfolglos
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Übertragung der Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen zu bewirken:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Übertragungder Kraftomnibusgenehmigung.
- Gegebenenfalls erhält die Übernehmerin oder der Übernehmer die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 01.11.2022
Stichwörter
Personenbeförderung, Gelegenheitsverkehr, Kraftomnibusse, Kraftomnibusgenehmigung, Omnibusverkehr, Übertragung Genehmigung zum Kraftomnibusverkehr