Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen
Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Beschreibung
Der Beruf Fachärztin oder Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung "Fachärztin" oder "Facharzt" für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Ausbildung als Fachärztin oder Facharzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Ärztin oder Arzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachärztin oder Facharzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Facharztweiterbildung beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung "Fachärztin" oder "Facharzt" in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
Zuständigkeit
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation be-raten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fra-gen zum Thema "Arbeiten und Leben in Deutschland".Telefonnummer: +49 30 1815-1111 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr (MEZ)
- Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
- Landesärztekammen Hessen
Ansprechpartner
Landesärztekammer Hessen
Adresse
Postanschrift
Hanauer Landstraße 152
Postfach 60 05 66
60314 Frankfurt am Main
Öffnungszeiten
Mo. 09:30 - 17:00 Uhr
Di. 09:30 - 17:00 Uhr
Mi. 09:30 - 17:00 Uhr
Do. 09:30 - 17:00 Uhr
Fr. 09:30 - 14:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
- Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
- schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:
- Konformitätsbescheinigung
oder - Nachweis, dass Sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf ausgeübt haben.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Voraussetzungen
- Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
- Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachärztin oder Facharzt beantragen Sie bei der zuständigen Landesärztekammer:
- Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
- Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
- Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht ("Konformitätsbescheinigung"). Das bescheinigt Ihnen die zuständige Behörde Ihres Ausbildungsstaates. Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Dafür müssen Sie in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt in dem Beruf gearbeitet haben.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, wird Ihre Ausbildung individuell überprüft. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Wird Ihre Facharztqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Facharztqualifikation nicht bescheinigt: - Sie erhalten eine Begründung.
- Sie können eine Eignungsprüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
- Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung "Fachärztin" oder "Facharzt" für Ihre Spezialisierung führen.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragsstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Bundesinstitut für Berufsbildung Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 07.12.2022
Stichwörter
Biochemie, Laboratoriumsmedizin, Thoraxchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Rheumatologie, Radiologie, Klinische Pharmakologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Ärztekammer, Facharzt, Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, Pathologie, Augenheilkunde, Gefäßchirurgie, Pharmakologie und Toxikologie, Neuropathologie, Innere Medizin, Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin und Nephrologie, Transfusionsmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Innere Medizin und Gastroenterologie, Hygiene und Umweltmedizin, Innere Medizin und Kardiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Arbeitsmedizin, Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie, Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie, Berufsausübung, Herzchirurgie, Öffentliches Gesundheitswesen, Anerkennung, Viszeralchirurgie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Erlaubnis, Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin, Phoniatrie und Pädaudiologie, Allgemeinmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Physiologie, Innere Medizin und Angiologie, Neurologie, Neurochirurgie, Arzt, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Allgemeinchirurgie, Strahlentherapie, Anästhesiologie, Urologie, Kinder- und Jugendchirurgie, Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, Rechtsmedizin, Ärztin, Nuklearmedizin