Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

    Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

    Beschreibung

    Der Beruf Fachärztin oder Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

    Mit der Ausbildung als Fachärztin oder Facharzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Ärztin oder Arzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachärztin oder Facharzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Facharztweiterbildung beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

    Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

    Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Landesärztekammer Hessen

    Adresse

    Postanschrift

    Hanauer Landstraße 152

    Postfach 60 05 66

    60314 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:30 - 17:00 Uhr

    Di. 09:30 - 17:00 Uhr

    Mi. 09:30 - 17:00 Uhr

    Do. 09:30 - 17:00 Uhr

    Fr. 09:30 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 069 976720

    Telefax: 069 97672128

    E-Mail: info@laekh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.05.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
    • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
    • schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben

    Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:

    • Konformitätsbescheinigung
      oder
    • Nachweis, dass Sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf ausgeübt haben.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
    • Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.

    Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachärztin oder Facharzt beantragen Sie bei der zuständigen Landesärztekammer:

    • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
    • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
    • Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
    • Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Das bescheinigt Ihnen die zuständige Behörde Ihres Ausbildungsstaates. Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Dafür müssen Sie in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt in dem Beruf gearbeitet haben.
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, wird Ihre Ausbildung individuell überprüft. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
    • Wird Ihre Facharztqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
       
      Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Facharztqualifikation nicht bescheinigt:
    • Sie erhalten eine Begründung.
    • Sie können eine Eignungsprüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
    • Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen.

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragsstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Bundesinstitut für Berufsbildung Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 07.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2022 (von: Boese, Kathrin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Physikalische und Rehabilitative Medizin, Klinische Pharmakologie, Neuropathologie, Viszeralchirurgie, Strahlentherapie, Öffentliches Gesundheitswesen, Allgemeinchirurgie, Ärztekammer, Arzt, Innere Medizin und Rheumatologie, Anerkennung, Erlaubnis, Radiologie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Humangenetik, Fachärztin, Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie, Innere Medizin und Angiologie, Allgemeinmedizin, Anatomie, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Kardiologie, Neurochirurgie, Laboratoriumsmedizin, Herzchirurgie, Transfusionsmedizin, Kinder- und Jugendchirurgie, Thoraxchirurgie, Anästhesiologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Berufsausübung, Arbeitsmedizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie, Neurologie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Physiologie, Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, Nuklearmedizin, Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, Pharmakologie und Toxikologie, Urologie, Pathologie, Hygiene und Umweltmedizin, Rechtsmedizin, Innere Medizin und Pneumologie, Ärztin, Gefäßchirurgie, Innere Medizin und Nephrologie, Facharzt, Orthopädie und Unfallchirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Biochemie, Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)