Verbot der Beseitigung oder Veränderung von geschützten Landschaftsbestandteilen (zum Beispiel Alleen) Ausnahmegenehmigung
    99090022276000

    Beseitigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile (zum Beispiel Alleen) beantragen

    Wenn Sie einen besonders geschützten Baum fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.

    Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

    Wenn ein Baum als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ in einem bebauten Ortsteil oder innerhalb einer Allee geschützt ist, müssen Sie zum Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    60.3 - Umwelt

    Beschreibung

    Die Arbeitsgruppe 60.3 - Umwelt umfasst die folgenden Behörden:

    Untere Wasserbehörd

    e:
    uwb@schwalm-eder-kreis.de

     

    Untere Naturschutzbehörde: naturschutzangelegenheiten@schwalm-eder-kreis.de

    Untere Bodenschutzbehörde: uwb@schwalm-eder-kreis.de


    Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen.

    Die Ziele des Naturschutzes sind zum Beispiel im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz festgelegt. Weiterhin sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Hessisches Wassergesetz (HWG), Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG), Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die  Hessische Kompensationsverordnung (KV) relevante gesetzliche Grundlagen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 3

    34576 Homberg (Efze)

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    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.Montag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch:von 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag:und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05681 775-6044

    Fax: 05681 775-6001

    E-Mail: naturschutzangelegenheiten@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Handlungsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2022

    Technisch geändert am 01.10.2025

    Stichwörter

    Bäume, Schnitt, Naturschutz, Artenschutz, Baum, Landschaftsbestandteil, Fällen, Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019